Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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Vaduz, den 3. September 1991
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu unterbreiten.
Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965, LGBl.
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1965 Nr. 46, ist vom Hohen Landtag zuletzt am 27. Juni 1990 abgeändert worden (LGBl. 1990 Nr. 49).
Wie im diesbezüglichen Bericht und Antrag der Regierung vom 12. April 1990 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen ausgeführt ist, war eine der wesentlichen Zielsetzungen dieser Revision, dass "Bezügern, vor allem AHV- und IV-Rentnern, die aus sozialen und/oder medizinischen Gründen in Heimen leben müssen, höhere finanzielle Unterstützungen zukommen sollen." (Bericht und Antrag Nr. 21/1990, S. 4)
Die Auffassung der Regierung, dass die Abdeckung der Kosten für Aufenthalte in Alters- und Pflegeheimen vermehrt durch Ergänzungsleistungen übernommen werden soll, fand im Hohen Landtag einhellige Zustimmung. Die in Frage kommenden Personen mit zu geringem eigenem Einkommen sollten nicht gezwungen sein, Fürsorgeleistungen in Anspruch zu nehmen, nachdem die frühere gesetzliche Regelung über die Ergänzungsleistungen für die volle Übernahme der entstehenden Krankenpflege- und Heimkosten in vielen Fällen nicht ausreichend war.