Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1991 / 57
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Geset­zes­vor­schläge
II.Ergän­zung
III.Antrag
Blauer Teil
 
Ergänzender  Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den  Tierseuchenfonds
 
2
Vaduz, den 3. September 1991
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden ergänzenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds zu unterbreiten:
I.Gesetzesvorschläge
Anlässlich der ersten Lesung des Berichtes und Antrages der Regierung vom 5. Juni 1991 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds in der Landtagssitzung vom 3. Juli 1991 wurde seitens des Landtages angeregt, folgende zusätzliche Abänderungen des bestehenden Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. 1966 Nr. 27, bis zur zweiten Lesung zu überprüfen:
1.
Zusätzliche Aufnahme weiterer Krankheiten als entschädigungsfähig
2.
Erhöhung der Entschädigung auf 100 % statt bisher 90 % des Verkehrswertes
3.
Berücksichtigung des Ertragsausfalles bei Festsetzung der Entschädigung
3
4.
Streichung der Befreiung bestimmter Tierbesitzer von der Beitragspflicht
Die Regierung hat diese Vorschläge dem Landesveterinäramt zur Stellungnahme unterbreitet und ist unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme zu folgender Auffassung gelangt:
Zusätzliche Aufnahme weiterer Krankheiten als entschädigungsfähig:
Es ist richtig, dass im geltenden Gesetz über den Tierseuchenfonds nur bei Auftreten der in den Art. 8 und 9 genannten Krankheiten die Auszahlung einer Entschädigung vorgesehen ist. Dies geht auf das schweizerische Tierseuchengesetz (Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen in der geltenden Fassung) zurück, welches gemäss Zollvertrag in Liechtenstein anwendbar ist und die Entschädigungspflicht für bestimmte Tierseuchen vorsieht wie z.B. für Rinderpest, Lungenseuche der Rinder, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, Tuberkulose, Bruzellose, Rotz, Tollwut und alle Formen von Viruspest der Schweine. Das liechtensteinische Gesetz über den Tierseuchenfonds ist daher als eine Art Ausführungsgesetz zu diesem direkt anwendbaren schweizerischen Bundesgesetz anzusehen, weshalb auch die im erwähnten Bundesgesetz vorgeschriebenen entschädigungspflichtigen Krankheiten übernommen werden mussten. Allerdings schliesst dies nicht aus, dass im liechtensteinischen Recht nicht auch weitere seuchenartige Erkrankungen von Tieren für entschädigungsfähig erklärt werden, weshalb auf die Anregung des
4
Einbezugs weiterer Krankheiten in das Tierseuchenfondsgesetz eingetreten werden kann. Entsprechend der Regelung im Kanton St. Gallen, wonach bei Totalverlust infolge anderer als der im eidgenössischen Bundesgesetz über die Tierseuchenbekämpfung obligatorisch als entschädigungspflichtig bezeichneten Krankheiten 50 % der Schätzungssumme ausbezahlt werden, schlägt die Regierung dem Landtag daher eine entsprechende Abänderung von Art. 8 Bst. d sowie die Einfügung eines neuen Art. 8 Bst, f vor.
Zur Begründung für den dadurch ermöglichten Einbezug weiterer Tierkrankheiten wird ausgeführt, dass gerade solche Tierkrankheiten, die nicht im eidgenössischen Tierseuchengesetz aufgezählt sind, oft zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten in der Landwirtschaft führen. Um einen Missbrauch dieser neuen Möglichkeit zu verhindern, sollen derartige Entschädigungsleistungen (Art. 8 Bst. f) allerdings nur nach entsprechender Abklärung durch das Landesveterinäramt geleistet werden, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass es sich um einen unverschuldeten und erheblichen Schaden durch den seuchenhaften Verlauf einer Tierkrankheit handelt.
Erhöhung der Entschädigung auf 100 % statt bisher 90 % des Verkehrswertes;
Eine solche Erhöhung wurde vom liechtensteinischen Braunviehzuchtverband bereits im Vernehmlassungsverfahren zur letzten Abänderung des Tierseuchenfondsgesetzes im Jahre 1981 gefordert. Der Landtag hat damals in Abänderung von Art. 8 lit. d des Gesetzes die
5
ursprünglich an dieser Stelle des Gesetzes vorgesehen gewesene Abstufung der Entschädigung von teils 70 %, teils 80 % und teils 90 %, generell auf 90 % der Schätzungssumme festgesetzt. Zweck dieser Einschränkung war, dass mit der Festsetzung einer Art Selbstbehalt für den geschädigten Tierbesitzer in der Höhe von 10 % der Schätzungssumme die Tierbesitzer zu sorgfältiger Einhaltung der seuchenpolizeilichen Vorschriften angehalten werden sollten. Berücksichtigt man allerdings, dass der Schaden für den Tierbesitzer nicht nur in der Vermögenseinbusse durch den Verlust des Tieres besteht, sondern auch Ertragsausfall entsteht und berücksichtigt man weiters, dass gemäss dem heutigen Art. 8 Bst. e des Gesetzes Entschädigungen nicht geleistet oder herabgesetzt werden können, wenn ein Geschädigter die seuchenpolizeilichen Vorschriften nicht genügend beachtet hat, so erscheint eine Anhebung des Entschädigungsbetrages auf 100 % der Schätzungssumme durchaus gerechtfertigt.
Ein weiteres Argument, welches für die Anhebung der Entschädigungssumme auf 100 % spricht, ist, dass in jüngster Zeit das Schwergewicht der Tierseuchenbekämpfung vermehrt im Bereich Prophylaxe liegt und dadurch auch klinisch noch als gesund erscheinende aber serologisch als Krankheitsträger erkannte Tiere ausgemerzt werden müssen. Bei solchen durch den Viehhalter äusserlich gar nicht als notwendig erkennbaren und oft nicht verstandenen Massnahmen der Seuchenbekämpfung ist die Beschränkung der Entschädigung auf 90 % des Verkehrswertes schwer zu rechtfertigen.
6
Die Regierung schlägt dem Landtag daher in Abänderung von Art. 8 Bst. d des Gesetzes eine Anhebung der Entschädigung auf 100 % der Schätzungssumme vor.
Berücksichtigung des Ertragsausfalles bei Festsetzung der Entschädigung:
Der Umstand, dass nur der durch die Ausmerzung verloren gegangene Vermögenswert entschädigt wird und nicht der ebenfalls entstehende Ertragsausfall wurde bereits bei der zuvor dargelegten vorgeschlagenen Erhöhung der Verkehrswertentschädigung auf 100 % berücksichtigt. Eine zusätzliche Entschädigung für Ertragsausfall erscheint der Regierung daher nicht gerechtfertigt und wäre die Festsetzung der gerechtfertigten Höhe der jeweiligen Ertragsausfallentschädigung in der Praxis wohl auch äusserst schwierig.
Streichung der Befreiung bestimmter Tierbesitzer von Beitragspflicht:
In Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes wird heute vorgeschrieben, dass für Schweine, Schafe und Ziegen unter vier bzw. sechs Monaten keine Beiträge an den Fonds zu leisten sind. Der in der Landtagsdebatte vorgeschlagenen Streichung dieses Absatzes kann seitens der Regierung aus folgenden Gründen zugestimmt werden:
Tiere dieser Art und dieses Alters stellen grundsätzlich kein geringeres Seuchenrisiko dar als andere Tiere. Schweine unter vier Monaten bilden durch den
7
häufig vorkommenden Standortwechsel vom Züchter zum Mäster sogar ein grösseres Seuchenrisiko, als zum Beispiel Kälber desselben Alters, die meistens im selben Bestand bleiben, jedoch voll beitragspflichtig sind. Auch bei Einführung der vollen Beitragspflicht für Schweine unter vier Monaten werden die Beiträge nur pro rata für die pro Jahr tatsächlich beim selben Mastbetrieb verbrachte Zeit in Rechnung gestellt, so dass zum Beispiel nur ein Drittel der jährlich umgesetzten Tiere für die Beitragsbemessung durch den Mastbetrieb berücksichtigt wird, wenn in einem Schweinemastbetrieb drei Generationen von Ferkeln pro Jahr ausgemästet werden - was durchaus möglich ist.
Die Regierung schlägt Ihnen daher die ersatzlose Streichung von Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vor.
LR-Systematik
9
91
916
LGBl-Nummern
1991 / 085