Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Baugesetzes
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Vaduz, den 3. September 1991
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Baugesetzes zu unterbreiten:
Die öffentliche und private Bautätigkeit wird durch das Baugesetz geregelt. Das geltende Baugesetz stammt aus dem Jahre 1947. In den Jahren 1961, 1980 sowie 1985 traten verschiedene Abänderungen des Baugesetzes in Kraft. Die letzte Revision des Baugesetzes hatte die grössten Konsequenzen. Mit dieser Teilrevision wurde eine neue Kompetenzverteilung eingeführt und das Baurecht den heutigen Erfordernissen und Bedingungen angepasst. Gleichzeitig wurde es in wichtigen Bestimmungen den gewandelten Ansichten im Hinblick auf das Dorfbild und den Landschaftsschutz näher gebracht. Das Gesetz vom 15. November 1984 über die Abänderung des Baugesetzes trat am 1. April 1985 in Kraft.
Rund zwei Jahre später, im Juni 1987, lud die Regierung
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die Gemeinden ein, schriftlich zu allen Fragen Stellung zu nehmen, welche sich in der Praxis aus der Anwendung der neuen baugesetzlichen Bestimmungen aus dem Jahre 1985 ergeben haben. Nach Vorliegen der Stellungnahmen der Gemeinden und nach Ueberprüfung der darin aufgeworfenen Fragen führte die Regierung zusammen mit Vertretern der Gemeinden im Februar 1988 eine Orientierungsversammlung durch, an welcher diese Fragen vom zuständigen Regierungsmitglied sowie von Vertretern des Hochbauamtes beantwortet wurden. Im Rahmen dieser Veranstaltung kam zum Ausdruck, dass verschiedene Bestimmungen des Baugesetzes nach Ansicht der Gemeinden in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Erwähnt wurden in diesem Zusammenhang vor allem Bestimmungen in bezug auf die Bauweise (Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Gebäudehöhe, Kellergeschosse etc.), die Ausnützungsziffer, die Berechnung der Geschosszahl, die Strassen-, Gebäude- und Grenzabstände, das vereinfachte Verfahren. Bei dieser Gelegenheit wurde von den Gemeinden bemängelt, dass aufgrund der neuen baugesetzlichen Bestimmungen ein grosser Prozentsatz der Baugesuche eine Ausnahmebewilligung benötigte.
Im Jahre 1988 hat die von der Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe "Energie" zu Handen der Regierung einen Bericht und Massnahmenkatalog, den Energiebericht 1988, vorgelegt. Der Massnahmenkatalog der Arbeitsgruppe beinhaltet verschiedene Massnahmen, welche den baulichen Bereich betreffen. So wird u.a. eine Bewilligungspflicht für Heizungsanlagen, ein Verbot für elektrische Heizanlagen (für Bauten, die der dauernden Wohn- oder Gewerbenutzung dienen) sowie ein Verbot für die Errichtung von Hallen- und Schwimmbädern, sofern deren Betrieb nicht mittels des Einsatzes von Umgebungswärme garantiert ist, beantragt .
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Die Vorschläge und Anträge der Gemeinden sowie der Arbeitsgruppe "Energie" wurden anschliessend im Ressort Bauwesen überprüft. Bei dieser Ueberprüfung wurde festgestellt, dass noch weitere baugesetzliche Bestimmungen revisionsbedürftig bzw. neue Aspekte im Baugesetz zu berücksichtigen sind. Die Diskussionen der letzten Jahre in der Oeffentlichkeit in Zusammenhang mit dem immer knapper werdenden Boden veranlassten die Regierung, die Bestimmungen in bezug auf die Orts- und Raumplanung zu konkretisieren und auszubauen. Aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen wurden ausserdem Bestimmungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen, die den Gemeinden beim Vollzug des Baurechts stärkere Kompetenzen einräumen sollen. Die Regierung erhoffte sich von einer Abänderung der entsprechenden Bestimmungen eine Abkürzung und Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens.
Auf der Grundlage dieser Vorarbeiten und Abklärungen wurde im Frühjahr 1988 ein erster Entwurf für eine Teilrevision des Baugesetzes ausgearbeitet. Im selben Jahr, am 20. Dezember 1988, wurde im Landtag ein Postulat von Abgeordneten der FBP-Fraktion eingereicht, mit welchem die Regierung eingeladen wurde, das Baugesetz einer generellen Ueberprüfung, insbesondere hinsichtlich der Beibehaltung oder Abschaffung der Ausnützungsziffer, der Festlegung von Gebäudehöhen, Gebäudelängen und Mindestabständen von Bauten zu Gewässern und Wäldern unter dem Gesichtspunkt der Bodenknappheit, der Bodenausnützung, der Orts- und Raumplanung sowie der Notwendigkeit einer einfacheren Ausgestaltung des Baubewilligungsverfahrens zu unterziehen und dem Landtag gegebenenfalls einen Gesetzesvorschlag zu unterbreiten.