Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1991 / 6
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Inhalt und Bedeu­tung des Ver­trags vom 26. November 1990
3.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
4.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Ergänzung des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet
 
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Vaduz, den 12. April 1991
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
die Regierung gestattet sich, Ihnen den Bericht und Antrag betreffend Ergänzung des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) zu unterbreiten.
1.Einleitung
Durch den Zollvertrag vom 29. März 1923 (LGBl. 1923 Nr. 24) wurde das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen.
Gegenüber Drittstaaten sieht der Zollvertrag vor, dass Liechtenstein während der Geltungsdauer des Vertrags mit diesen nicht selbständig Handels- und Zollvertrage abschliesst. Das Fürstentum ermächtigt in Artikel 8 die Eidgenossenschaft, es bei Unterhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluss von Handels- und Zollverträgen zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit für das Fürstentum abzuschliessen. So hat die Schweiz eine Vielzahl von bilateralen und multilateralen Verträgen auch mit Wirksamkeit für Liechtenstein abgeschlossen.
Bei zwei Freihandelsabkommen wurde aufgrund ihrer politischen Bedeutung und im Hinblick darauf, dass sie über den Rahmen konventioneller Handels- Zollverträge hinausgehen, ein anderer Weg gewählt: Mit Protokoll vom
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4. Januar 1960 (LGBl. 1960 Nr. 13) findet das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation auf Liechtenstein Anwendung, ohne dass es selbst Vertragspartei der Konvention von Stockholm, und damit Mitgliedstaat der EFTA, ist. Durch das Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 (LGB1. 1973 Nr. 10) hat auch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Liechtenstein Geltung.
Insbesondere bei Übereinkommen im Rahmen der europäischen Integration und des GATT, aber auch bei anderen internationalen Wirtschaftsverträgen, wird vermehrt nicht nur der Warenverkehr betroffen, sondern auch Bereiche wie Dienstleistungen, Personen- und Kapitalverkehr, Umweltschutz, Ausbildung und Forschung, die nicht, oder nur teilweise, vom Zollvertrag erfasst werden. Diese Entwicklung war bei den Verhandlungen zur Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) besonders deutlich, der weitgehend eine Ausdehnung des in Realisierung befindlichen Binnenmarktes der Europäischen Gemeinschaften auf die EFTA-Länder zum Ziel hat. Liechtenstein nimmt bekanntlich an diesen Verhandlungen teil, im Hinblick darauf selbst Vertragspartei eines möglichen EWR-Vertrags zu werden. Diese Entwicklung hat auch Rückwirkungen auf die Beziehungen Liechtensteins zur EFTA. Die Wünschbarkeit eines Beitrittes Liechtensteins zur Stockholmer Konvention ist dabei deutlich geworden: In diesem Zusammenhang sei auf die verschiedenen Berichte der Regierung an den Landtag in den letzten zwei Jahren über die europäische Integration verwiesen.
Die Auswirkungen dieses Integrationsgeschehens - insbesondere im Hinblick auf den Wunsch Liechtensteins, Vertragspartei eines möglichen EWR-Vertrags zu werden - auf das bilaterale Vertragsverhältnis waren in den letzten zwei Jahren auch Gegenstand von liechtensteinisch-schweizerischen Gesprächen in Bern. Dabei wurde unter anderem erörtert, inwieweit der Beitritt Liechtensteins zu einem multilateralen Freihandeisvertrag, insbesondere im Lichte einer möglichen
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EFTA-Mitgliedschaft Liechtensteins, mit Artikel 8 des Zollvertrags vereinbar wäre. Gemeinsam wurde festgestellt, dass durch eine diesbezügliche Anpassung des Zollvertrags dieses Ziel erreicht werden kann.
In zwei Verhandlungsrunden, die im Sommer 1990 stattfanden, wurde der nun vorliegende Vertragstext ausgearbeitet. Der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend Ergänzung des Vertrags vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet ist am 26. November 1990 in Bern unterzeichnet worden.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.1
LGBl-Nummern
1991 / 055
Landtagssitzungen
08. Mai 1991