Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1991 / 60
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Ein­lei­tung
I.Aus­gangs­lage
1.Motion vom 27. Juni 1990
2.Rechts­lage
3.Pro­blems­tel­lung
II.Rege­lungs­mög­lich­keiten
1.Fol­ge­rung
2.Modelle
3.Gegen­dars­tel­lungs­recht in der Schweiz
4.Gegen­dars­tel­lungs­recht in Osterreich
III.Lösungs­vor­schlag
1.All­ge­meines
2.Recht­liche Situation
3.Zivil­recht­liche Regelung
4.Sys­te­ma­ti­sche Ein­glie­de­rung des Gegendarstellungsrechtes
IV.Ver­nehm­las­sung
V.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
VI.Antrag
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zur Abänderung des Personen- und  Gesellschaftsrechts (Persönlichkeitsschutz/  Gegendarstellungsrecht)
 
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Vaduz, 3. September 1991
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (Persönlichkeitsschutz/ Gegendarstellungsrecht) zu unterbreiten.
1.Motion vom 27. Juni 1990
Mit der Motion vom 27. Juni 1990 der Abgeordneten Reinhard Walser, Manfred Biedermann, Oswald Kranz, Paul Kindle, Hermann Hassler, Alfons Schädler, Walter Schädler und Patrick Hilty betreffend Schaffung eines umfassenden Medienrechts, die vom Landtag in der Sitzung vom 12. September 1990 der Regierung überwiesen wurde, wurde diese beauftragt, die notwendigen Vorkehrungen für die Schaffung eines umfassenden Medienrechts, u.a. auch zum Schutz der persönlichen Sphäre hinsichtlich möglicher Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes, zu
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treffen und anschliessend dem Landtag in Vorschlag zu bringen.
In der Begründung heisst es u.a.: "Künftige Entscheidungen in diesem Bereich bedingen die Schaffung eines modernen Medienrechts, damit den Chancen und Gefahren der vielfältigen Medien auf der Basis von tragfähigen Strukturen Rechnung getragen wird. Ein modernes Medienrecht muss sowohl die heutigen Technologien im Kommunikationsbereich als auch die gesellschaftlichen Auffassungen berücksichtigen, gemäss den Grundsätzen der in der Verfassung garantierten Meinungsfreiheit, aber auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Medien und im Sinne eines Bekenntnisses zur Medienfreiheit. In einem umfassenden Medienrecht sind auch Bestimmungen in bezug auf die Pflichten und die Verantwortung der Medienschaffenden wie auch in bezug auf die journalistische Sorgfalt zu verankern. Der Schutz der persönlichen Sphäre hinsichtlich möglicher Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes ist ein weiterer Punkt, welchem im Rahmen der Schaffung eines Medienrechts Rechnung zu tragen ist."
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1992 / 057
Landtagssitzungen
15. April 1992
06. November 1991