Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1991 / 62
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Ein­lei­tung
I.Aus­gangs­lage
1.Postulat vom 16. Mai 1990
2.Tier­schutz­ge­setz vom 20. Dezember 1988
II.Ver­nehm­las­sungs­ver­fahren
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
III.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
IV.Antrag
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zum Gesetz ueber das Halten von Hunden
 
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Vaduz, 11. September 1991
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über das Halten von Hunden zu unterbreiten.
1.Postulat vom 16. Mai 1990
Das Postulat vom 16. Mai 1990 der Abgeordneten Dr. Helmuth Matt, Paul Kindle, Martin Jehle, Patrik Hilty, Oswald Kranz, Emma Eigenmann, Walter Schädler, Reinhard Walser, Alfons Schädler, Manfred Biedermann und Hermann Hassler betreffend den Schutz der Bevölkerung vor bissigen Hunden, das vom Landtag in seiner Sitzung vom 28. Juni 1990 der Regierung überwiesen wurde, lädt diese ein zu überprüfen, welche Massnahmen in der Oeffentlichkeit gegenüber bissigen Hunden (z.B. Kampfhunden und Wachhunden etc.) getroffen werden müssen, damit solche Hunde für die Bevölkerung keine Gefährdung darstellen und eine jederzeitige Beherrschung des Tieres
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gewährleistet ist. In der Begründung heisst es: "Viele Einwohner beklagen sich darüber, dass frei laufende Hunde auch in unserem Land ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential darstellen, und die Regierung diesbezüglich Massnahmen einleiten sollte. Nach Ansicht der Postulanten geht es sicher nicht darum, zukünftig kleine Hunde wie z.B. Dackel und Pudel mit Maulkörben zu versehen, aber Kampfhunde und Wachhunde sollten an öffentlichen Orten wie etwa Strassen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Tiere können sich, so glauben die Postulanten, auch mit einem Maulkorb frei bewegen, sofern dieser der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf derart befestigt ist, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen kann, aber nicht beissen oder den Korb vom Kopf abstreifen kann. Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt selbstverständlich nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und für Wachhunde, sofern sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. Es wäre auch nicht sinnvoll, so glauben die Postulanten, dass Briefträger, Jogger, Radfahrer und andere Bevölkerungsschichten, die ständig auf der Flucht vor knurrenden und bellenden Hunden sind, sich mit sogenannten Ultraschall-Hunde-Abwehrgeräten ausstatten, um gefährliche Tiere in einem Wirkungskreis von 1.5 bis 30 Meter auf Distanz zu halten."
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1992 / 056
Landtagssitzungen
15. April 1992
06. November 1991