Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1991 / 68
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Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
II.Gegen­wär­tige Situa­tion der Son­der­ab­fall­ent­sor­gung im Fürs­tentum Liechtenstein:
1.Recht­liche Grundlagen;
2.Anfall an Sonderabfällen;
3.Ent­sor­gung;
4.Ent­sor­gung von Son­der­ab­fällen im Fürs­tentum Liechtenstein:
5.Ver­rin­ge­rung der Menge an Sonderabfällen;
III.Finan­zi­elle Auswirkungen
IV.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fuerstentums Liechtenstein
betreffend Beitritt des Fuerstentums  Liechtenstein zur Basler Konvention ueber die Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfaellen und ihrer Beseitigung
 
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Vaduz, 1. Oktober 1991
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zur Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung zu unterbreiten.
I.Allgemeines
Das globale Abkommen über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung wurde von den Vereinten Nationen im Rahmen ihres Umweltprogrammes im März 1989 in Basel beschlossen.
Zum Abschluss dieser wichtigen Konferenz, an der 114 Länder teilgenommen haben, wurde die Schlussakte von 105 Staaten angenommen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben gegen 55 Staaten die Konvention unterzeichnet. Zu den Unterzeichnern gehören u.a. die Schweiz, welche
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bei den Vorbereitungen zu dieser Konvention eine treibende Kraft war, die Mitgliedsländer der EG, die skandinavischen Länder und mehrere Entwicklungsländer. Das Fürstentum Liechtenstein hat die Konvention ebenfalls unterzeichnet.
Der Grundgedanke der Konvention kann in fünf Prinzipien zusammengefasst werden:
1.
Die anfallende Menge an Sonderabfall muss auf ein Minimum reduziert werden.
 
2.
 
Der unvermeidbare Anfall von Sonderabfall muss auf möglichst ökologische Weise behandelt werden. Er sollte so nahe wie möglich beim Ursprungsort bearbeitet und gelagert werden. Mit anderen Worten, grenzüberschreitender Verkehr sollte die Ausnahme bilden.
 
3.
 
In Ausnahmefällen, wenn keine adaequate Lagerungsmöglichkeit im Ursprungsland besteht, kann es für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherer sein, den Sonderabfall in ein Land zu exportieren, das eine ökologische Behandlung garantieren kann.
 
4.
 
Grenzüberschreitender Verkehr von Sonderabfall muss streng kontrolliert werden.
 
5.
 
Die internationale Zusammenarbeit muss intensiviert werden. Das Sekretariat der Konvention wird insbesondere den Entwicklungsländern helfen, zu einer effizienten und ökologischen Behandlung ihres eigenen Abfalles zu kommen.
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Die Konvention sieht Verbotsmassnahmen für Importe und Exporte vor sowie strenge Kontrollmassnahmen durch kompetente Behörden sowohl der Importländer, der Transitländer als auch der Exportländer, sofern sie solche Bewegungen nicht ganz verbieten wollen. Jede Absicht, Sonderabfall zu exportieren, muss im voraus den Behörden der Export-, Import- und Transitländer angekündigt werden. Ein Importland und, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, alle Transitländer haben vor der Erteilung einer Erlaubnis zum grenzüberschreitenden Verkehr von Sonderabfällen ihre schriftliche Zustimmung zu erteilen.
Darüber hinaus haben die Behörden des Exportlandes die Verpflichtung, die Erlaubnis für eine Ausfuhr von Sonderabfall in Länder zu verweigern, die nicht über die Möglichkeit für eine effiziente und ökologische Behandlung dieses Abfalls verfügen. Die Unterzeichnerstaaten werden keine Aus- oder Einfuhr von oder in Staaten dulden, die nicht Mitglieder der Konvention sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur auf der Basis von bilateralen oder regionalen Übereinkünften erlaubt.
Die Konvention behandelt auch illegale Exporte und verlangt Sanktionen im Fall einer Verletzung der Vorschriften.
Die Konvention legt grosses Gewicht auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten bei der Verbesserung der Sonderabfallbehandlung und besonders bei der Hilfe an Entwicklungsländer. Dazu wurde in Genf bereits ein Sekretariat eingerichtet.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
1992 / 090
Landtagssitzungen
12. Dezember 1991