Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des sechsundzwanzigsten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Ausbau des Kündigungsschutzes)
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Vaduz,
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Ausbau des Kündigungsschutzes) zu unterbreiten:
Diese Revision geht auf eine Eingabe des Arbeitnehmerverbands (LANV) aus dem Jahre 1988 zurück. Der darin eine Übernahme der zu dieser Zeit der Referendumsfrist stehenden schweizerischen Revisionsvorlage zu den Bestimmungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Obligationenrecht an. Dem LANV ging es in erster Linie um eine Verbesserung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer, welchen er durch die schweizerische Revision in seinen Augen angemessen verwirklicht sah.
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Zu Recht wies der LANV darauf hin, dass gerade missbräuchliche Kündigungen einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Er hob deshalb in seiner Eingabe besonders hervor, dass
1. | Eine Kündigung vom Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich begründet werden müsse. |
2. | Missbräuche zu sanktionieren seien, wobei er, als missbräuchlich zu gelten habe, wenn |
a) | eine Kündigung wegen persönlichen Eigenschaften erfolgte, |
b) | als Reaktion auf die Ausübung eines gesetzlichen Rechts erfolgt, |
c) | wenn sie ausgesprochen wird, um Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag zu vereiteln, |
d) | wenn sie wegen Gewerkschaftsangehörigkeit ausgesprochen wird, |
e) | wenn sie einen in die Betriebskommission gewählten Arbeitnehmervertreter betrifft und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass ein begründeter Anlass zur Kündigung vorliegt. |
3. | Die Sperrfristen bei Kündigung zur Unzeit wie bei Schwangerschaft und Niederkunft auszudehnen sind. |
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4. | Der Schutz bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund insofern zu erweitern sei, als der Richter die Möglichkeit bekommen soll, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen zuzusprechen. |
Diese Postulate werden voll und ganz durch die letzte Revision des schweizerischen Arbeitsvertragsrechts, welche in der Schweiz am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, erfüllt.