Bericht der Regierung an den Landtag
zum formulierten Initiativbegehren auf Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
2
Vaduz, 12. November 1991
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Am 17. September 1991 wurde von mehreren Stimmberechtigten ein formuliertes Initiativbegehren auf Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 5, angemeldet.
Mit amtlicher Kundmachung vom 28. September 1991 wurde der Ablauf der Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, auf den 11. November 1991 festgesetzt.
Am 5. November 1991 wurden bei der Regierung insgesamt 697 Unterschriftenbogen mit total 2618 Unterschriften eingereicht, in denen das angemeldete Initiativbegehren auf Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 gestellt wurde.
Die von der Regierung aufgrund von Art. 71 des Volksrechtegesetzes, LGBl. 1973 Nr. 50, vorgenommene Prüfung des Initiativbegehrens hat folgendes Ergebnis gebracht:
3
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens lief gemäss amtlicher Kundmachung am 11. November 1991 ab. Die Unterschriftenbogen wurden am 5. November 1991 eingereicht. Das Initiativbegehren ist damit zustande gekommen.
Die Frist für die Einbringung des Initiativbegehrens beginnt ab amtlicher Kundmachung (Art. 70 Abs. 1 lit. b des Volksrechtegesetzes). Die amtliche Kundmachung erfolgte am 28. September 1991. Auf den Unterschriftenbogen wurden 13 Unterschriften festgestellt, die vor dem 28. September 1991 eingetragen wurden. Des weiteren wurden auf den Unterschriftenbogen 57 Unterschriften festgestellt, welche nicht datiert waren.
Unterschriften von in anderen Gemeinden wohnhaften Stimmberechtigten konnten auf den jeweiligen Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 69 Abs. 4 des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften Nichtstimmberechtigter wurden auf den Unterschriftenbogen nicht festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. a des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften auf Bogen, welche die Angaben der Gemeinde nicht enthalten, wurden nicht festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. c des Volksrechtegesetzes).
Mehrfache Unterschriften von Stimmberechtigten wurden auf den Unterschriftenbogen ebenfalls
4
nicht festgestellt (Art. 71 Abs. 2 lit. d des Volksrechtegesetzes).
Unterschriften, welche nicht von der Hand des Stimmberechtigten herrühren, konnten auf den Unterschriftenbogen nicht festgestellt werden (Art. 71 Abs. 2 lit. b des Volksrechtegesetzes).
Alle Unterschriftenbogen sind von den Gemeindevorstehungen im Sinne von Art. 69 Abs. 2 des Volksrechtegesetzes bescheinigt. Damit ist die Stimmberechtigung und die Unterschrift der Unterzeichner im Sinne des Volksrechtegesetzes (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2) ausgewiesen.
5
Zusammenfassung
Gemeinden | Unter- schriften-
bogen
| Unterschriftenzahl | Begründungen |
Vaduz | 112 | 376 | gültig 375 | Auf Bogen 108 ist eine Unterschrift nicht
datiert.
|
Balzers | 72 | 342 | gültig 342 | |
Planken | 13 | 17 | gültig 17 | |
Schaan | 120 | 521 | gültig 485 | Auf Bogen 8 sind zehn, auf Bogen 10 vierzehn,
auf Bogen 48 eine, auf
Bogen 56 eine, auf Bo-
gen 59 sieben und auf
Bogen 109 drei Unter-
schriften nicht datiert.
|
Triesen | 69 | 172 | gültig 167 | Auf Bogen 17 ist eine und auf Bogen 5 sind
drei Unterschriften vor
dem 28.9.1991 eingetra-
gen worden. Auf Bogen
55 ist eine Unterschrift
nicht datiert.
|
Triesenberg | 54 | 293 | gültig 293 | |
UEBERTRAG | 440 | 1721 | 1679 | |
6
Gemeinden | Unter- schriften-
bogen
| Unterschriftenzahl | Begründungen |
UEBERTRAG | 440 | 1721 | 1679 | |
Eschen | 87 | 325 | gültig 319 | Auf Bogen 21 sind zwei, auf Bogen 24 eine und
auf Bogen 46 drei Unter-
schriften nicht datiert.
|
Mauren | 76 | 286 | gültig 277 | Auf Bogen 39 sind vier, auf Bogen 53 eine und
auf Bogen 55 vier Unter-
schriften nicht datiert.
|
Ruggell | 38 | 95 | gültig 94 | Auf Bogen 1 ist eine Unterschrift nicht da-
tiert.
|
Schellenberg | 19 | 56 | gültig 48 | Auf Bogen 6 sind sechs Unterschriften vor dem
28.9.1991 eingetragen
worden. Auf Bogen 15
sind zwei Unterschrif-
ten nicht datiert.
|
Gamprin | 37 | 135 | gültig 131 | Auf Bogen 17 sind drei Unterschriften vor dem
28.9.1991 eingetragen
worden und auf Bogen 18
ist eine Unterschrift
nicht datiert.
|
TOTAL | 697 | 2618 | gültig 2548 | |
| | | | |
7
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. November 1991 festgestellt, dass das Initiativbegehren mit 2548 Unterschriften gültig zustande gekommen ist und sie hat gemäss Art. 71 Abs. 3 des Volksrechtegesetzes die Publikation des Ergebnisses der Prüfung des Begehrens veranlasst.
Nachdem die Initiative auf Ergänzung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 mit insgesamt 2548 gültigen Unterschriften gemäss Art. 64 der Verfassung ordnungsgemäss zustande gekommen ist, legt die Regierung dem Landtag hiermit sämtliche Akten zur Weiterbehandlung vor.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fuerstsntums Liechtenstein