Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
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Vaduz, 12. November 1991
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen zu unterbreiten.
Am 17. Dezember 1970 erliess der Landtag das Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen. Seit der Abänderung durch das Gesetz vom 18. Dezember 1985 (LGBl. 1986 Nr. 6) haben aufgrund dieses Gesetzes Vollblinde, praktisch Blinde und hochgradig Sehschwache Anspruch auf finanziellen Ausgleich zu den Mehraufwendungen und besonderen Belastungen, die sie aufgrund ihres Gebrechens in Kauf nehmen müssen. Anspruch auf Blindenbeihilfen haben liechtensteinische Landesbürger mit Wohnsitz in Liechtenstein, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. Ausländer, bzw. bei Minderjährigen deren Eltern, müssen zur Erlangung von Blindenbeihilfen wenigstens seit 10 Jahren ununterbrochen ihren Wohnsitz im Lande haben, wobei allerdings festzuhalten ist, dass schwei-
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zerische Staatsangehörige aufgrund des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Liechtenstein und der Schweiz auch in bezug auf die Blindenbeihilfen liechtensteinischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Die Blindenbeihilfen sind nicht zu versteuern und werden auf die Leistungen der Invalidenversicherung und der öffentlichen Fürsorge nicht angerechnet. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Bemessung der Blindheit obliegt der Invalidenversicherungs-Kommission. Die Auszahlung der Blindenbeihilfe erfolgt durch die Verwaltung der Invalidenversicherung.