Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates
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Vaduz, 19. November 1991
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates zu unterbreiten.
Am 17. Dezember 1981 erliess der Landtag das Gesetz betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates, LGBl. 1982 Nr. 21. In Art. 1 sind die Ansprüche der nebenamtlichen Mitglieder der Regierung geregelt Nach bisherigem Recht hatten die nebenamtlichen Mitglieder der Regierung für die Bearbeitung der in ihren Ressorts anfallenden Geschäfte und für die Vorbereitung der Sitzungen eine auf eine vom Landtag festzusetzende Pauschalentschädigung (Art. 1 Abs. 1). Für die Teilnahme an Landtagssitzungen und Regierungssitzungen sowie für die Teilnahme an Konferenzen und Tagungen stehen den nebenamtlichen Regierungsräten das gleiche Sitzungsgeld und die gleichen Entschädigungen zu, wie den Landtagsabgeordneten (Art 1 Abs. 2).
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Am 22. November 1990 erliess dann der Landtag das neue Besoldungsgesetz, LGBl. 1991 Nr. 6. Die Art 33 und 34 des Besoldungsgesetzes enthalten auch die Grundsätze für die Besoldung der nebenamtlichen Regierungsmitglieder. Auf dieser gesetzlichen Grundlage setzt der Landtag auf Vorschlag seiner Finanzkommission die Besoldung der nebenamtlichen Regierungsmitglieder und die Spesenpauschalen für alle Regierungsmitglieder fest Nachdem der Landtag die ihm aufgrund des Besoldungsgesetzes zustehenden Entscheidungen getroffen hat, müssen die bisherigen Bestimmungen der neuen Gesetzeslage angepasst werden.
Mit der beiliegenden Gesetzesvorlage soll Art 1 des Gesetzes betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstaltungen und Stiftungen des Staates wie folgt abgeändert werden:
In Absatz eins wird der Anspruch der Regierungsmitglieder auf Spesenersatz bei der Teilnahme an Konferenzen und Tagungen im Ausland verankert.
In Absatz zwei wird der Anspruch der stellvertretenden Regierungsrätinnen und der stellvertretenden Regierungsräte auf Fahrtkostenentschädigung und Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Regierungssitzungen geregelt
Da den nebenamtlichen Regierungsmitgliedern schon für 1991 keine Sitzungsgelder und Pauschalentschädigungen für ihre Arbeit in der Regierung mehr zustehen, soll dieses Gesetz, mit welchen diese Ansprüche aufgehoben werden, rückwirkend auf 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt werden.