Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 1
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Ein­lei­tung
1.Erör­te­rung der auf­ge­wor­fenen Fragen
Zu Artikel 40 a
Zu Artikel 40 b
Zu Artikel 40 c
Zu Artikel 40 d
Zu Artikel 40 e
2.Abän­de­rungs­vor­schläge
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag
zu den in der ersten Lesung der Regierungs vorlage betreffend die Abänderung des Personen-und Gesellschaftsrechts (Persönlichkeitsschutz/Gegendarstellungs recht) aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 22. Januar 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
In der Landtagssitzung vom 6./7. November 1991 wurden anlässlich der Beratung des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Persönlichkeitsschutz/Gegendarstellungsrecht) verschiedene Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht, welche einer näheren Ueberprüfung unterzogen worden sind. Die Regierung unterbreitet dem Landtag nachstehend eine Stellungnahme, die sich eingehend mit den anlässlich der ersten Lesung gemachten Anregungen befasst.
Zu Artikel 40 a
Es wird die Frage aufgeworfen, ob man in Absatz l nicht das Wort "periodisch" streichen sollte. Es wird zwar eingeräumt, dass die meisten Medien periodisch erscheinen. Es gebe aber im Gegensatz zu periodisch erscheinenden Pressepapieren und dergleichen auch sogenannte "Eintagsfliegen". Zu den-
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ken sei etwa an ein Flugblatt, das ein Impressum trage.
Ein Recht auf Gegendarstellung ist nur sinnvoll, wenn diejenigen Personen, die Kenntnis von der beanstandeten Aeusserung erhalten, auf dem gleichen Weg erreicht werden können. Dies ist bei Medien und nur bei solchen möglich, die einen gewissen periodischen Charakter aufweisen.
Das Kriterium der Periodizität bezieht sich auf das Publikationsorgan. Um periodische Medien handelt es sich auch dann, wenn sie in unregelmässige Abständen erscheinen. Indessen muss die Verbreitung in einer gewissen Kontinuität und mindestens einmal im Jahr erfolgen.
Im gleichen Zusammenhang wurde gefragt, wie es sich mit dem Teletext oder öffentlichen Datenbanken verhalte, deren Inhalt, bis er verändert werde, einem bei Zugriff jederzeit zur Verfügung stehe. Die Regierungsvorlage spricht absichtlich von Medien und erwähnt insbesondere die heute gängigen Medien Presse, Radio und Fernsehen. Es ist nämlich nicht auszuschliessen, dass das Recht auf Gegendarstellung auch Medien betreffen soll, welche nicht unbedingt von der heutigen Definition von Presse, Radio und Fernsehen erfasst sind. Zudem ist noch ungewiss, welche neuen Medienformen neben Presse, Radio und Fernsehen die zukünftige Entwicklung mit sich bringen wird.
Der Begriff des Mediums in Artikel 40 a Absatz l ist daher in einem weiten Sinne zu verstehen.
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Presse, Radio und Fernsehen sind besonders erwähnt worden, weil sie die gängigsten und wichtigsten Medien sind. Das Gegendarstellungsrecht kann somit auch jedes andere an die Oeffentlichkeit gerichtete Kommunikationsmittel betreffen. Ein solches kann bereits heute bestehen, wie Presseagenturen oder das Telefon, insoweit als es Informationen verbreitet oder erst im Laufe der Entwicklung der Kommunikationstechnik entsteht. Der Medienbegriff setzt ein Informationen verbreitendes Instrument voraus, das jedermann zugänglich ist. Allerdings ist zu bedenken, dass - wie ausgeführt - die Regierungsvorlage von "periodisch erscheinenden Medien" spricht. Das Gegendarstellungsrecht kann bei anderen Medien, die nicht periodisch erscheinen, nicht ausgeübt werden. Dieses Recht verpflichtet nicht jedermann, der eine Erklärung veröffentlicht hat, ein Kommunikationsmittel zu schaffen oder sich eines solchen zu bedienen, um die Verbreitung einer Gegendarstellung zu gewährleisten (z.B. die Verteilung eines "Gegendarstellungstraktats" oder eine neue Ausgabe einer Zeitung, die ihr Erscheinen definitiv eingestellt hat).
Zu Absatz 2 wird aus Verständlichkeitsgründen ein Vorschlag gemacht, dem beigetreten wird. Danach sollte Absatz 2 wie folgt lauten: "Einer Gegendarstellung zugängliche Tatsachendarstellungen sind Angaben, die ihrer Art nach auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfbar sind und deren wesentliche Aussage nicht in einer persönlichen Meinungsäusserung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht." Unter Bezugnahme auf das Wort "zukünftig"
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wird die Ansicht vertreten, dass man dieses Wort streichen könnte, da man ja ein Verhalten eines Menschen nicht prognostizieren, nur vermuten könne. Es sei auch nicht klar, was mit dem Wort "Warnung" vor dem "zukünftigen" Verhalten gemeint sei. Das Gegendarstellungsrecht ist kein allgemeines Recht auf Kenntnis der Wahrheit. Es gehört zum Persönlichkeitsschutz und ist deshalb nur möglich, wenn jemand in seiner Persönlichkeit betroffen ist. Dieser Schutz ist überdies beschränkt, da er nur bei Tatsachendarstellungen, nicht aber bei der Aeusserung von Meinungen und Werturteilen über eine Person gilt. Es kann zuweilen schwierig sein, zwischen Tatsachen und Meinungsäusserungen zu unterscheiden. Die Tatsache ist mit den Sinnen erkennbar und kann oder könnte objektiv bestimmt werden. Demgegenüber entstammt die Meinungsäusserung dem Denken oder Empfinden des Individuums. Sie hat kein erkennbares Dasein, das in der Wirklichkeit objektiv bestimmt werden könnte. Die Tatsache liegt in der Vergangenheit oder in der Gegenwart. In der Zukunft liegende Ereignisse sind keine Tatsachen, sondern blosse (mehr oder weniger wahrscheinliche) Hypothesen, die zur erkennbaren Wirklichkeit keine Beziehung haben. Aus diesem Grunde dient es der Klarstellung, wenn der Absatz 2 als Abgrenzung zu den einer Gegendarstellung zugänglichen Tatsachendarstellungen die Beispiele einer persönlichen Meinungsäusserung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen gebraucht, die sich in der Aussage von Tatsachendarstellungen unterscheiden.
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Im Zusammenhang mit der Gegendarstellung wird auch die Frage aufgeworfen, ob man auf eine Karikatur mit einer Karikatur antworten könne, wobei mit der Karikatur ganz allgemein das Element "Bild" angesprochen wurde, d.h. ob ein Bild bzw. eine Karikatur eine Tatsachendarstellung sei. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Karikatur eine Tatsachendarstellung ist. Wie bereits ausgeführt, besteht das Recht auf Gegendarstellung immer dann, wenn es sich um eine Darstellung von Tatsachen handelt. Damit sind nicht nur Aeusserungen im eigentlichen Sinne gemeint, sondern auch Andeutungen, die sich für den Durchschnittsleser, -zuhörer oder -Zuschauer auf die betroffene Person beziehen können. Das kann auch bei einer Photographie, einem Film oder einer Zeichnung zutreffen, sofern diese Tatsachen vermitteln.