Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz)
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Vaduz, 10. März 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
sehr geehrte Frau Abgeordnete
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Subventionsgesetzes zu unterbreiten.
Gemäss Art. 26 Abs. l des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz) vom 6. April 1988, LGBl. 1988 Nr. 15, beliefen sich die Landessubventionen für die Erstellung von Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle bis Ende 1991 auf 40 % der Anlagekosten. Unter dem Regime dieser Gesetzesvorschrift wurden in den zurückliegenden Jahren die Kosten der Gemeinden für die Ausarbeitung von Konzepten für eine geordnete Abfallentsorgung (Leitbild), die Aufwendungen für die Anschaffung von Abfallbehältern und die Anlage von Sammelstellen sowie auch die auf die liechtensteinischen Gemeinden entfallenden Kostenanteile für den Ausbau der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs samt Rauchgaswaschanlage subventioniert.
Im neuen Subventionsgesetz vom 3. Juli 1991 (LGBl. 1991 Nr. 71) wurden die Landessubventionen für Anlagen zur Abfallbewirtschaftung mit Wirkung ab 1. Januar 1992 auf 30 % reduziert (Position 7.1 des Antrages zum Subventionsgesetz). Mit Bericht und Antrag Nr. 81/1991 vom 5. November 1991, welcher dem Landtag als Beilage zum Landesvoranschlag 1992 unterbreitet wurde, schlug die Regierung dem Landtag vor, die Landessubventionen für Anlagen zur Abfallbewirtschaftung im Einklang mit dem Abfallgesetz postulierten Verursacherprinzip aufzuheben. Sie verwies dabei insbesondere auf den Bericht Nr. 77/1991 zum Postulat vom 22. November 1990 betreffend die Durchsetzung des Verursacherprinzips in der liechtensteinischen Umweltgesetzgebung, in dem ausgeführt war, dass die Subventionen für Anlagen zur Abfallbewirtschaftung für Siedlungs- und Sonderabfälle im Widerspruch zu dem in Art. 8 und 24 des Abfallgesetzes festgelegten Prinzips der Kostenzumlage auf die Verursacher stehen, da im Rahmen einer ökologischen Abfallbewirtschaftung eine Leistungsfunktion zur Abfallvermeidung nur über verursachergerechte Gebühren
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erreicht werden kann. Bereits bewilligte Projekte sollten von der Subventionsaufhebung nicht betroffen sein.