Ergänzender Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen
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Vaduz, den 27. Oktober 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden ergänzenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen zu unterbreiten:
Mit Bericht und Antrag Nr. 57/1992 vom 11. August 1992 hat Ihnen die Regierung eine Abänderung von Art. 3 des Gesetzes über das Veterinärwesen zwecks Ernennung eines Stellvertreters für den Leiter des Veterinäramtes unterbreitet. Nunmehr ist es für den Fall des Inkrafttretens des EWRA nötig, auch noch die Konzessions- und Bewilligungsvoraussetzungen für die tierärztliche Tätigkeit in Art. 6 und 6c des Gesetzes abzuändern.
Art. 7 Abs. 3 des Protokolls 15 zum EWR-Vertrag sieht vor, dass Liechtenstein nationale Bestimmungen zur Begrenzung des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten in bezug auf Selbständige mit Wohnsitz im Ausland bis zum 1. Januar 1997 beibehalten kann. Diese Vorschrift erlaubt es, Vorschriften, welche die Berufsausübung etwa an die Staatsbürgerschaft oder an den Inlandwohnsitz knüpfen, jedenfalls während vier Jahren beizubehalten. Allfällige Beschränkungen, die ausländi-
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sche Selbständigerwerbende betreffen, die bereits Wohnsitz im Land haben, sind binnen zwei Jahren (bis 1. Januar 1995) zu beseitigen.
Der vorliegende Gesetzesvorschlag geht davon aus, dass bis 1. Januar 1995 das bisher geltende Recht beibehalten wird. Ab 1. Januar 1995 sollen auch Staatsangehörige aus Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, eine Konzession zur Ausübung des Tierarzt-Berufes erhalten können, allerdings nur, wenn sie den Wohnsitz in Liechtenstein haben. Ab 1. Januar 1997 müssen Konzessionen auch an Ausländer erteilt werden, welche den Wohnsitz im Ausland haben.