Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 106
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
2.Ver­nehm­las­sung
2.1Im allgemeinen
2.2Im einzelnen
3.Erläu­te­rung der Gesetzesvorlage
Art. 1 RV
Art. 2 und 3 RV
Art. 4 RV
Art. 5 RV
Art. 6 RV
Art. 7 RV
Art. 9 RV
Art. 10 RV
Art. 14 RV
Art. 15 RV
Art. 16 bis 27 RV (Familienrecht)
Art. 38 bis 52 RV (Schuldrecht)
4.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zum Gesetz über das  Internationale Privatrecht
 
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Vaduz, 27. Oktober 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zum Gesetzesentwurf über das internationale Privatrecht zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die ständig zunehmende weltwirtschaftliche Verflechtung und die verstärkte Betätigung ausländischer Gesellschaften im Rahmen der inländischen Wirtschaft verlangen nach einer klaren rechtlichen Regelung. Im besonderen Masse trifft dies für Liechtenstein zu, das einen ausserordentlich hohen Grad der wirtschaftlichen Entwicklung aufweist und wegen seiner Kleinheit in sofortigem und vielseitigem Kontakt mit dem Ausland steht (Guido Meier, Grundstatut und Sonderanknüpfung im IPR des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts nach dem Gesetz über das Personen- und Gesellschaftsrecht, Diss. Basel 1977, 1). Es gibt bis heute keine einheitliche Kodifikation für das liechtensteinische Kolli-
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sionsrecht. Es ist über die verschiedenen Gebiete der Gesamtrechtsordnung verstreut. So findet sich beispielsweise auch innerhalb des Gesellschaftsrechts keine zusammenhängende Normierung des Kollisionsrechts. Die einzelnen Abschnitte und die einzelnen Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts weisen die ihnen spezifischen Anknüpfungs- und Verweisungsbestimmungen auf. Es besteht daher ein rechtliches Interesse an einer einheitlichen und übersichtlichen Regelung.
Der vorliegende Gesetzesentwurf nimmt das österreichische internationale Privatrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, BGB1. 304, über das internationale Privatrecht <IPR-Gesetz>) zur Rezeptionsgrundlage. Es ist am 1.1.1979 in Kraft getreten und hat sich, wie die Erfahrungen zeigen, weitgehend bewährt. Dazu kommt, dass seinerzeit in Oesterreich, ähnlich wie heute in Liechtenstein, vielschichtige Rechtsbereiche bestanden haben, die nicht koordiniert waren. Das IPR-Recht war über die Gesetzgebung verstreut. Grundmotiv für den österreichischen Gesetzgeber war ein Kollisionsrecht von gleichen Prinzipien zu schaffen.
Die liechtensteinische Rechtsprechung lehnt sich heute an die österreichische Rechtsprechung an und übernimmt damit das heute geltende österreichische IPR-Recht. Aufgrund der Verwandtschaft der Rechtsmaterien, wenn man das ABGB, das Konkursrecht, das Wechselgesetz usw. in Betracht zieht, sprechen gute Gründe dafür, das österreichische IPR-Gesetz als Rezeptionsgrundlage zu nehmen.
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Ein Blick auf die schweizerische IPR-Lösung macht den Unterschied deutlich, da der schweizerische Gesetzgeber über die Kantone hin ein verschiedenartiges Zivilverfahrensrecht auf einen einheitlichen Nenner bringen musste. Das hat dazu geführt, dass die schweizerische Regelung im Unterschied zur österreichischen sehr umfassend und detailliert ausgefallen ist. Rein äusserlich fällt auf, dass das österreichische Gesetz im Vergleich zum deutschen und dem schweizerischen viel weniger Paragraphen aufweist, obwohl ja das deutsche Gesetz gar nicht den Anspruch erhebt, den Gesamtbereich des IPR abzudecken, während das österreichische auf die Regelung des Verfahrensrechts verzichtet. Diese räumliche Beschränkung ist Ausdruck einer hinter dem Gesetz stehenden Grundeinstellung, der ein weitestgehend "offenes System" zugrunde liegt. Um künftigen Entwicklungen entsprechend Raum zu lassen, war aus Sicht der Gesetzestechnik ein offenes System erforderlich.
Das schweizerische IPR-Gesetz ist im Gegensatz zum österreichischen viel mehr fallbezogen. Es ist gerade im Schuldrecht von der Amtswegigkeit, die in Liechtenstein gilt, abgekommen. Wenn man dem schweizerischen Weg folgen würde, hätte dies zur Konsequenz, dass man es mit einer umfassenden Reform von manchen Gesetzen, in denen das Kollisionsrecht zu finden ist, zu tun bekäme.
Das österreichische IPR-Gesetz lässt sich gut auf die liechtensteinischen Verhältnisse übertragen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1996 / 194
Landtagssitzungen
23. Februar 1994
21. Oktober 1992