Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen, und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates
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Vaduz, den 3. November 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend der Festlegung von Sitzungsgeldern und Sondervergütungen für die Mitglieder von Gerichtshöfen, Kommissionen sowie Organen von Anstalten und Stiftungen zu unterbreiten.
Die Höhe der Sitzungsgelder von Mitgliedern der Gerichtshöfe, der Kommissionen sowie der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 1981 betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates (LGBl. 1982 Nr.21).
Seit Januar 1982 werden die Sitzungsgelder trotz erheblicher zwischenzeitlicher Teuerung zu unveränderten Ansätzen ausgerichtet. Die Entschädigungen für die Sitzungsarbeit betragen Fr. 120.-für einen ganzen Tag und Fr. 70.- für einen halben Tag. Bei amtlichen Verrichtungen im Ausland erhöht sich das Sitzungsgeld auf Fr. 200.- je ganzen Tag und Fr. 120.- je halben Tag. Vorbereitungs- und Ausfertigungsarbeiten werden nur den Präsidenten und Vorsitzenden mittels einer Pauschale vergütet. Stundenentschädigungen für besondere Arbeiten ausserhalb der Sitzungszeit werden nicht ausgerichtet.