Stellungnahme der Regierung an den Landtag
zu den in der ersten Lesung der Regierungs vorlage zum Gesetz über das Halten von Hunden aufgeworfenen Fragen
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Vaduz, 10. März 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
In der Landtagssitzung vom 6./7. November 1991 wurden anlässlich der Beratung des Gesetzes über das Halten von Hunden verschiedene Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht, welche einer näheren Ueberprüfung unterzogen worden sind. Die Regierung unterbreitet dem Landtag nachstehend eine Stellungnahme zu den wichtigsten Fragen und schlägt einige Aenderungen der Gesetzesvorlage im Sinne verschiedener während der ersten Lesung gemachter Anregungen vor. Die Ausführungen werden in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil enthält die Erwägungen zu den aufgeworfenen Fragen, der zweite Teil die Aenderungsvorschläge.
a) | Fragen allgemeiner Natur |
Es wird das Verhältnis des Tierschutzgesetzes vom 20. Dezember 1988 zu diesem Gesetzesvorhaben angesprochen und dabei die Meinung vertreten, dass das Gesetzesvorhaben nichts anderes besage, als was bereits im Tierschutzgesetz gesagt worden sei. Im Bericht der Regierung (Nr. 62/1991, Seite 4) ist
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festgehalten, dass das Tierschutzgesetz und die dazu gehörige Verordnung vom 12. Juni 1990 das Verhalten gegenüber dem Hund, soweit dessen Schutz und Wohlbefinden in Frage stehen, regle. So besage Artikel 4 des Tierschutzgesetzes, dass, wer ein Tier halte oder betreue, es art-, rasse- und altersspezifisch nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren müsse (Absatz 1) , dass Tiere so zu halten seien, dass sie für die Umgebung keine Gefährdung darstellten und diese nicht in unzumutbarer Weise belästigten (Absatz 4). Die für Hunde einschlägigen Bestimmungen befänden sich in den Artikeln 27 (Hundehaltung), 28 (Zughunde), 29 (Ausbildung von Jagdhunden) und 30 (Abrichten von Hunden) der Verordnung vom 12. Juni 1990, LGBl. 1990 Nr. 33.
Das Tierschutzgesetz legt die Grundsätze des Tierschutzes fest, wonach u.a. Tiere so zu behandeln sind, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Einen der Kernpunkte bildet der Abschnitt, in welchem die Bestimmungen über das Halten von Tieren ganz allgemein sowie von Nutztieren und Wildtieren im besonderen zusammengefasst sind. Ziel dieser Vorschriften ist es, eine tiergerechte Haltung aller vom Menschen, zu welchen Zwecken auch immer, gehaltenen Tiere zu gewährleisten. Neben den Vorschriften über die Tierhaltung enthält das Tierschutzgesetz Vorschriften über den Handel und die Werbung mit Tieren, die Tiertransporte, die Eingriffe am lebenden Tier sowie über das Schlachten von Tieren. Das Tierschutzgesetz stellt ferner eine Liste von verbotenen Handlungen an Tieren auf. Es sieht sodann die Möglichkeit der Ausrichtung von Beiträgen an die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiete
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des Tierschutzes vor. Schliesslich ordnet es die zur Durchsetzung des Vollzuges erforderlichen administrativen Massnahmen sowie den Rechtsschutz und die Strafsanktionen.
Aus diesen Bestimmungen ist der Schluss zu ziehen, dass das Tierschutzgesetz und die zugehörige Tierschutzverordnung das Verhalten gegenüber dem Hund, soweit dessen Schutz und Wohlbefinden in Frage stehen, abschliessend regeln, so dass in einem anderen Gesetzesvorhaben, wie beispielsweise im vorliegenden, kein Raum mehr hierüber besteht. Die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens ist aber eine andere als die im Tierschutzgesetz. Das Gesetzesvorhaben enthält Hundehaltungsvorschriften, die aufgrund der veränderten Siedlungsverhältnisse und aufgrund des stark gewachsenen Hundebestandes notwendig geworden sind. Die Durchführung des Gesetzes obliegt wie bisher den Gemeinden. Das Gesetzesvorhaben will dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Teil der Bevölkerung die Auswirkungen des wachsenden Hundebestandes als Belastung empfindet. Anstoss erregt insbesondere die unbeaufsichtigte Hundehaltung. So sind denn nicht nur Klagen über den Hundelärm, sondern auch über das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden zu hören. Das Zusammenleben erfordert heute eben eine stärkere gegenseitige Rücksichtnahme, so dass die Regierungsvorlage für die Hundehaltung Einschränkungen vorsieht, insbesondere Bestimmungen, um nötigenfalls gegen übermässigen Lärm und andere Immissionen einschreiten zu können. Gegenstand des Gesetzesvorhabens ist die Hundehaltung sowie die Hundekontrolle. Dieser Regelungsinhalt ist nicht Gegenstand des Tierschutzgesetzes, obwohl, wie dies in Artikel 3 der Regierungsvorlage gesagt
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wird, eine nähere Beziehung besteht, so dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vorbehalten bleiben.
b) | Zu den einzelnen Bestimmungen |