Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 118
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Ein­lei­tung
I.Aus­gangs­lage: EWR-Abkommen
1.Pro­blems­tel­lung
2.Anfor­de­rungen des EG-Rechts
3.Neu­fas­sung des Grundverkehrsgesetzes
II.Rechts­lage
1.Geneh­mi­gungs­pflicht und Verweigerungsgründe
2.Spruch­praxis der Landesgrundverkehrskommission
3.Erwerbs­gründe ("berech­tigtes Interesse")
III.Anpas­sung des Grund­ver­kehrs­ge­setzes an das EWR-Recht
1.Bis­he­rige Zielrichtung
2.Kon­se­quenzen aus dem EWR-Recht
3.Revi­si­ons­ge­sichts­punkte
IV.Ver­nehm­las­sung
1.Im allgemeinen
2.Im einzelnen
V.Kom­men­tie­rung der wich­tigsten Änderungen
1.Ände­rungen
2.Gegen­übers­tel­lung vom bis­he­rigen zum neuen Recht
VI.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zum Grundverkehrsgesetz
 
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Vaduz, 5. November 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zum Grundverkehrsgesetz zu unterbreiten.
1.Problemstellung
Das EG-Recht enthält keine spezielle Regelung der Grundverkehrsmaterie, etwa durch Verordnungen oder Richtlinien. Es steht grundsätzlich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten, die Voraussetzung für Verfügungen über Immobilien zu bestimmen. Allerdings finden auch im Bereich der Eigentumsordnung Befugnisse der Einzelstaaten dort ihre Grenze, wo das Funktionieren des europäischen Marktes berührt ist.
Nationale Gesetze, welche direkt oder indirekt den Grunderwerb erschweren, können vor allem im Bereich der sogenannten Freizügigkeit oder Freiheit des Personenverkehrs, die sich aus der Arbeitnehmer-
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freizügigkeit, der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit zusammensetzt, sowie bei der Freiheit des Kapitalverkehrs Probleme aufwerfen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1993 / 049
Landtagssitzungen
09. Dezember 1992
13. November 1992