Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 12
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Ein­lei­tung
1.Bedeu­tung des Abkom­mens für das Fürs­tentum Liechtenstein
2.All­ge­meiner Teil
2.1Über­sicht
2.2Ursprung des Abkom­mens; Bezie­hungen zwi­schen der Euro­päi­schen Gemein­schaft und der Türkei
3.Beson­derer Teil
3.1Ver­hand­lungs­ver­lauf
3.2Inhalt der Abkommen
4.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei vom 10. Dezember 1991
 
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Vaduz, den 11. März 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei vom 10. Dezember 1991 zu unterbreiten.
1.Bedeutung des Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein
Seit der Ergänzung des Zollvertrages mit der Schweiz durch Art. 8bis (LGBl. 1991 Nr. 55) hat Liechtenstein innerhalb des zollvertraglichen Verhältnisses mit der Schweiz die Möglichkeit, selbst Vertragsstaat internationaler Uebereinkommen oder Mitgliedstaat internationaler Organisationen zu werden, denen auch die Schweiz angehört. Liechtenstein hat zum ersten Mal mit seinem Beitritt zum Uebereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), welches am 1. September 1991 für Liechtenstein in Kraft getreten ist (LGBl. 1992 Nr. 17), von Art. 8bis des Zollvertrages Gebrauch gemacht. Die Mitgliedschaft bei der EFTA schliesst das
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Fürstentum Liechtenstein als selbständigen Vertragspartner in die Freihandelsordnung dieser Organisation ein. Die Mitgliedsländer der EFTA beabsichtigen, in Parallelität mit der EG, den europäischen Freihandel auszuweiten. Das vorliegende Abkommen mit der Türkei ist als erster Schritt dieser Erweiterung zu sehen. Gegenwärtig werden Verhandlungen mit der CSFR, Ungarn, Polen und Israel über den Abschluss eines Freihandelsabkommens geführt.
Zu den von Liechtenstein mit diesem Abkommen einzugehenden Verpflichtungen ist zu bemerken, dass sie auf bereits geltenden Grundsätzen des EFTA-Freihandels beruhen und somit lediglich eine Erweiterung dieser Verpflichtungen auf weitere Staaten mit sich bringen. Was die sogenannten Verpflichtungen der zweiten Generation betrifft (das sind das öffentliche Beschaffungswesen, der Schutz des geistigen Eigentums, Wettbewerbsregeln und auch die Evolutivklausel) , so ist zu beachten, dass diese Regelungen vom Zollvertrag mit der Schweiz nicht erfasst sind. Mit diesen Bestimmungen wird aber nicht über die bestehenden Verpflichtungen gemäss der EFTA-Konvention hinausgegangen.
Für Liechtenstein als selbständigen Vertragspartner wichtigstes Ergebnis dieser Beteiligung am Ausbau des Freihandels mit Industrieprodukten ist die Absicherung der Aussenhandelsposition im europäischen Integrationsprozess. Dabei kann eine weitere Zielrichtung der liechtensteinischen Integrationspolitik, die eine Beibehaltung der engen Partnerschaft mit der Schweiz unter gleichzeitiger Wahrung der Selbständigkeit unseres Landes anstrebt, konsequent weiterverfolgt werden.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
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0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
1992 / 088
1992 / 087
Landtagssitzungen
26. März 1992