Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 136
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Ein­lei­tung
I.Anlass
II.Stel­lung­nahme der Regierung
1.Sub­ven­ti­ons­satz für alp­wirt­schaft­liche Inten­si­vie­rungs- und Rationalisierungsmassnahmen
2.Bei­be­hal­tung der Subventionsposition 10.5.1
3.Sanie­rung der Alp- und Berg­ge­biete - Kostenbeteiligung
III.Abän­de­rungs­an­träge
 
Stellungnahme  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung  im Landtag aufgeworfenen Fragen betreffend die Abänderung des Subventionsgesetzes
 
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Vaduz, den 24. November 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung im Landtag aufgeworfenen Fragen betreffend die Abänderung des Subventionsgesetzes zu unterbreiten.
I.Anlass
Anlässlich der ersten Lesung der Regierungsvorlage zur Abänderung des Subventionsgesetzes am 12. November 1992 wurde von einzelnen Abgeordneten folgendes vorgebracht:
Die Festlegung höherer Subventionssätze für Massnahmen im Rahmen der Waldwirtschaft im Sinne des Waldgesetzes wird begrüsst.
Die Festlegung eines Subventionssatzes von 50 % für Intensivierungs- und Rationalisierungsmassnahmen im Rahmen der BGS (10.5 des Anhangs zum Subventionsgesetz) würde das angestrebte Gleichgewicht zwischen waldwirtschaftlichen Massnahmen einerseits und alpwirtschaftlichen Verbesserungen andererseits empfindlich stören. Es wird
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eine Erhöhung dieser Subventionssätze auf 60 % beantragt.
Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, in dem die Kostenbeteiligung festgelegt wird, soll in Kraft bleiben.
Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Subventionsposition 10.5.1 (erstmalige Weidesäuberung, Weidepflege und Einrichtung der Umtriebsweide) in Zukunft weiterhin notwendig ist.
In einem weiteren Votum wird darauf hingewiesen, dass sich der Landtag im Rahmen der Verabschiedung des Subventionsgesetzes auf die Festlegung von nur noch drei Subventionssätzen geeinigt hat, nämlich 30 %, 50 % und 80 %. Es wird beantragt, an diesem Grundsatz festzuhalten.