Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 141
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Ein­lei­tung
1.Erör­te­rung der Fragen
Zu Art. 2 Ausbildungsnachweis
Zu Art. 22 (neu) Beschwerde
Zu Art. 55 (neu) Treuhänderprüfung
Zu Art. 56 (bisher Art. 55) Rechts­an­wälte und Rechtsagenten
2.Ände­rungs­vor­schläge
Kor­ri­gierte Regierungsvorlage
 
Stellungnahme  der Regierung an den Landtag
zu den in der ersten Lesung der Regierungs vorlage zum Gesetz über die Treuhänder  aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, den 24. November 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage zum Gesetz über die Treuhänder aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
Zu Art. 2 Ausbildungsnachweis
Es wurde darauf hingewiesen, dass nach geltendem Recht die kaufmännische Ausbildung als Ausbildungsnachweis genüge, um zur Treuhänderprüfung zugelassen zu werden. Es sollte auch in Zukunft möglich sein, auf einem sog. zweiten "Bildungsweg", ohne die in Abs. 1 umschriebenen Ausbildungsnachweise erbringen zu können, sich die notwendigen Kenntnisse für die spätere Treuhändertätigkeit im Rahmen von Kursen und Veranstaltungen zu verschaffen. Die Treuhändervereinigung könnte dieses Ausbildungsangebot erbringen, so dass man diesen sog. zweiten "Bildungsweg", den man als liechtensteinischen bezeichnen könnte, bei den Prüfungsvoraussetzungen mit in Rücksicht stellen sollte. Jedenfalls sei diesem Aspekt bei der Ueberprüfung der Gesetzesvor-
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lage bis zur zweiten Lesung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Von Regierungsseite wurde das Argument ins Spiel gebracht, dass die erhöhten Qualifikationen, wie sie in Art. 2 für Inländer festgelegt werden, auch von Bedeutung seien bei der Zulassung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Niederlassung (Art. 34 ff. RV) und des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 44 ff. RV).
Die Gesetzesvorlage beabsichtigt, dass in Zukunft für inländische Treuhänder, d.h. zur Zulassung zur Treuhänderprüfung, erhöhte Qualifikationen gelten müssen, da solche im öffentlichen Interesse liegen. Es geht um die optimale Betreuung der Klienten, was sich letztlich auch auf das internationale Ansehen des Finanzplatzes Liechtenstein positiv auswirken wird. Dieser Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses fällt auch bei der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens von EWR-Angehörigen ins Gewicht. Diese ausländischen Bewerber müssen in ihrem Herkunftsstaat über eine Ausbildung verfügen, welche derjenigen eines inländischen Treuhänders gleichkommt. Verzichtet man auf Ausbildungserfordernisse, wie sie in Art. 2 Abs. 1 umschrieben sind, so kann man in Zukunft auch von EWR-Angehörigen, die Treuhändertätigkeiten erbringen wollen, nicht mehr an Ausbildungsnachweisen verlangen, als sie inländische Treuhänder vorweisen können. Je höher die liechtensteinischen Anforderungen für den Berufszugang sind, desto höher müssen auch die entsprechenden ausländischen Qualifikationen der Bewerber sein.
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Diese Gründe sprechen für eine Beibehaltung der in Art. 2 Abs. 1 geforderten Ausbildungsnachweise.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1993 / 042