Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 142
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Ein­lei­tung
1.Erör­te­rung der Fragen
Zu Art. 3 Prak­ti­sche Betätigung
Zu Art. 17 (neu) Einst­wei­lige Massnahmen
Zu Art. 28 (bisher Art. 27) Vorstand
Zu Art. 40 (bisher Art. 39) Anwend­bare Bestimmungen
Zu Art. 50 (neu) Prüfungskommission
Zu Art. 58 (bisher Art. 57) Auf­he­bung und Wei­ter­gel­tung bis­he­rigen Rechts
2.Ände­rungs­vor­schläge
Kor­ri­gierte Regierungsvorlage
 
Stellungnahme  der Regierung an den Landtag
zu den in der ersten Lesung der Regierungs vorlage zum Gesetz über die Wirtschafts prüfer und Revisionsgesellschaften  aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, den 24. November 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehende Stellungsnahme zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage zum Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
Zu Art. 3 Praktische Betätigung
Eine Überprüfung hat ergeben, dass die in Abs. l erwähnten Ausbildungsmöglichkeiten in praktischer Hinsicht bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Revisionsgesellschaft zu eng gefasst sind, da es beispielsweise bei Banken Revisionsabteilungen gibt, in denen die einschlägige Praxis ebenfalls erfolgen können muss. Aus diesem Grunde ist Abs. l in dem Sinne zu ergänzen, dass die zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderliche praktische Betätigung auch bei einem Betrieb mit entsprechender Revisionsabteilung erfolgen kann.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1993 / 044