Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Schulgesetzes
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Vaduz, den 7. April 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Schulgesetzes zu unterbreiten:
Gestützt auf die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage bei allen betroffenen Eltern und einer Lehrerumfrage, welche beide eine deutliche Zustimmung zum unterrichtsfreien Samstag ergaben, hat die Regierung im Januar 1990 beschlossen, den unterrichtsfreien Samstag einzuführen. In diesem Zusammenhang erliess die Regierung am 7. Juni 1991 verschiedene Verordnungen über den Aufbau und die Organisation der einzelnen Schularten (LGBl. 1991 Nr. 30 bis 34).
Am 5. Juli 1991 wurde von 118 Bürgerinnen und Bürgern beim Staatsgerichtshof eine Beschwerde wegen Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der Verordnungen LGBl. 1991 Nr. 30 bis 34 eingereicht. Mit Verfügung des
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Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 12. Juli 1991 wurde das Inkrafttreten der Verordnungen bis zum Erlass des Endurteils durch den Staatsgerichtshof aufgeschoben. Am 19. Dezember 1991 hat der Staatsgerichtshof in dieser Angelegenheit die Schlussverhandlung durchgeführt und das Urteil verkündet. Unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Staatsgerichtshof-Urteiles hat sich das Ressort Bildungswesen mit dem stellvertretenden Präsidenten des Staatsgerichtshofes in Verbindung gesetzt, um ihn auf die terminlichen Rahmenbedingungen hinzuweisen. Die schriftliche Ausfertigung des Urteils des Staatsgerichtshofes liegt bis zum heutigen Tag noch nicht vor. Zwischenzeitlich wurde im zuständigen Ressort der Regierung eine entsprechende Gesetzesvorlage ausgearbeitet. Ursprünglich war beabsichtigt, diese Gesetzesvorlage aufgrund des schriftlichen Urteils des Staatsgerichtshofes auszuarbeiten. Um aber im Hinblick auf die Einführung des unterrichtsfreien Samstags nicht in Verzug zu geraten, hat die Regierung beschlossen, die Ausfertigung dieses Urteils nicht mehr abzuwarten und den vorliegenden Bericht und Antrag an den Landtag weiterzuleiten. Nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung des Urteils wird die Regierung diese dem Landtag umgehend zustellen.