Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 44
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Ein­lei­tung
[Schaf­fung eines Gesetzes über die Abän­de­rung des Besoldungsgesetzes]
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
 
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Vaduz, 26. Mai 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Am 22. November 1990 verabschiedete der Landtag ein neues Besoldungsgesetz. Artikel 48 des Gesetzes enthält die Bestimmungen über die Aufhebung des bisherigen Rechts. Im Bericht der Regierung an den Landtag vom 1. Juni 1990 führte die Regierung zu diesem Artikel folgendes aus:
[Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Besoldungsgesetzes]
"Bei der Formulierung dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass das Gesetz über das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten bei Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes in Kraft steht. Sollte dem nicht der Fall sein, müsste Artikel 48 so abgeändert werden, dass einzelne Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen von 1938 mit einzelnen Abänderungen in Kraft bleiben würden."
Entgegen den Erwartungen der Regierung konnte das Besoldungsgesetz Ende 1990 als erstes verabschiedet werden. Die für diesen Fall beabsichtigte Anpassung des Artikels 48 wurde bei der Behandlung im Landtag übersehen.
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Mit der Verabschiedung des Besoldungsgesetzes wurden dadurch nicht nur die früheren besoldungsrechtlichen Bestimmungen aufgehoben, sondern irrtümlicherweise auch die dienstrechtlichen. Um diese unbefriedigende Rechtslage zu beheben, ist es angezeigt, die Artikel 1 bis 10 des Gesetzes vom 10. Februar 1938 betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1938 Nr. 6, für eine Uebergangsfrist wieder in Kraft zu setzen. Diese Uebergangsregelung dürfte bis zum Erlass eines neuen Gesetzes über das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten notwendig sein, welches in nächster Zeit dem Landtag übermittelt wird.
Antrag
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, stellt die Regierung den Antrag,
Antrag,
der Hohe Landtag wolle die nachstehende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung.
Regierung des
Fürstentums Liechtenstein
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1992 / 107
Landtagssitzungen
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16. Juni 1992