Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 45
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Ein­lei­tung
1.0EWR-Kom­pa­ti­bi­lität der Vor­lage
2.0Kün­di­gungs­schutz­re­ge­lungen für Schwan­gere in benach­barten Staaten
2.1[Europa]
2.2Öster­reich
2.3Bun­des­re­pu­blik Deutschland
2.4Andere Länder
2.5Schluss­fol­ge­rungen
3.0Der Tat­be­stand der miss­bräuch­li­chen Kün­di­gung nach Art. 46 der Vorlage
3.1All­ge­mein
3.2Rau­chen
3.3Drogen
4.0Die Häu­fig­keit von arbeits­recht­li­chen Gerichts­ver­fahren wegen Ver­let­zung des Kün­di­gungs­schutzes von wer­denden Müttern
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag
zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage über die Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des 26. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Ausbau des Kündigungsschutzes) aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 15. Juni 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 15./16. April 1992 wurden anlässlich der Beratung des Gesetz über die Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des 26. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Ausbau des Kündigungsschutzes) verschiedene Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht, welche einer näheren Ueberprüfung unterzogen worden sind. Die Regierung unterbreitet dem Landtag nachstehend eine Stellungnahme zu den wichtigsten Fragen und schlägt einige Aenderungen der Gesetzesvorlage im Sinne verschiedener während der ersten Lesung gemachter Anregungen vor. Die Ausführungen werden in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil enthält die Erwägungen zu den aufgeworfenen Fragen, der zweite Teil die Aenderungsvorschläge.
1.0EWR-Kompatibilität der Vorlage
Der EWR enthält auch die sozialpolitischen Regelungen der EG. Mit Art. 66ff des EWR-Abkommens sind die massgeblichen Bestimmungen des EWG-Vertrages zur Sozialpolitik übernommen worden. Mit Anhang XVIII des EWR-Abkommens werden die gesamten EG-Richtlinien zur Sozialpolitik - und damit auch zum Arbeitsrecht - übernommen. Folgende Richtlinien betreffen dabei direkt oder indirekt das Arbeitsrecht:
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Richtlinie Nr. 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 über gleichen Lohn bei gleicher Arbeit für Männer und Frauen (wird im Arbeitsvertragsrecht geregelt);
Richtlinie Nr. 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Benachteiligungsverbot) (wird im Arbeitsvertragsrecht geregelt);
Richtlinie Nr. 75/129/EWG vom 17. Februar 1975 über die Entlassung einer grösseren Anzahl von Mitarbeitern;
Richtlinie Nr. 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 betreffend die Gewährleistung der Arbeitnehmerrechte bei Betriebsübergang (wird im Arbeitsvertragsrecht geregelt).
Lediglich die Richtlinie Nr. 75/129/EWG über die Entlassung einer grösseren Anzahl von Arbeitnehmern betrifft den Kündigungsschutz. Gemäss EWR-Abkommen ist diese Richtlinie auf den 1. Januar 1993 umzusetzen. Sie wurde in der Vortage berücksichtigt (vergleiche Art. 59 a ff). Die vorgeschlagene Regelung entspricht in einem Punkt noch nicht der Richtlinie: Gemäss Richtlinie gelten die Sperrfristen bereits bei einer Entlassung von mindestens 20 Arbeitnehmern. Die Vorlage hingegen sieht 50 Arbeitnehmer vor.
Was den Kündigungsschutz bei Schwangerschaft betrifft, so kennt das EWR-Recht keine verpflichtenden Regelungen. Solche sind für die nächste Zeit auch nicht geplant. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt dazu in ihrem sozialen Aktionsprogramm vom 29. November 1989 aus: "In diesem Bereich muss ausdrücklich auf das Subsidiaritätsprinzip hingewiesen werden. Der soziale Schutz muss zunächst auf der Ebene der einzelnen Staaten gewährleistet werden, und die Gemeinschaft greift erst dann ein, wenn dies nötig sein sollte." Die EG-Kommission ist zum Schluss gekommen, dass der Kündigungsschutz der Schwangeren in den Mitgliedstaaten der EG bereits genügend gewährleistet ist. Sie hat deshalb auf einen Richtlinienvorschlag verzichtet, möchte aber mit einer Empfehlung, die sie an alle Mitgliedstaaten
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richtet, die Bedeutung der Mutterpflichten und die Schaffung der beruflichen Voraussetzungen für deren Erfüllung bekräftigen.
Landtagssitzungen
16. Juni 1992