Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 48
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Ein­lei­tung
1.Vor­be­mer­kungen
2.Über­prü­fung von ver­fas­sungs- bzw. EWR-/EG-wid­rigen Volksinitiativen
3.Mög­lich­keit der Ver­kür­zung der Fristen zur Durch­füh­rung von Volksabstimmungen
4.Anpas­sungen an das Staatsvertragsreferendum
5.Ver­nehm­las­sung
Zu Artikel 10 RV
Zu Artikel 11 RV
Zu Artikel 13 RV
Zu Artikel 19 Absatz 1 RV
Zu Artikel 23 RV
Zu Artikel 70 a RV
Zu Artikel 10 RV
Zu Artikel 11 RV
Zu Artikel 19 Absatz l RV
Zu Artikel 23 RV
Zu Artikel 70 a RV
6.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zur Abänderung des Volksrechtegesetzes
 
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Vaduz, 8. Juli 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Volksrechtegesetzes zu unterbreiten.
1.Vorbemerkungen
Das Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 6. Mai 1987 (StGH 1986/10) hatte die Frage zu klären, wie der Landtag eine seiner Meinung nach verfassungswidrige Gesetzesinitiative zu behandeln habe, insbesondere ob er sie trotz Verfassungswidrigkeit der Volksabstimmung unterbreiten oder sie zurückweisen müsse. Die gleiche Thematik trifft man bei der Behandlung von EWR-widrigen Volksinitiativen an. Der Staatsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Gesetzgeber eine klare Lösung herbeiführen sollte. Den Ausführungen des Staatsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass er davon ausgeht, dass der Landtag zuständig ist, verfassungswidrige, d.h. mit Blick auf den EWR-Vertrag auch EWR-widrige Volksinitiativen als ungültig zu erklären. Nach der Re-
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gierungsvorlage zu einem neuen Staatsgerichtshofgesetz (Nr. 71/1991) ist ein Beschluss des Landtages, der eine Volksinitiative zurückweist, beim Staatsgerichtshof anfechtbar.
Vor diesem Hintergrund sind die im vorliegenden Gesetzesentwurf enthaltenen Aenderungen des Volksrechtegesetzes zu sehen. Der Gesetzesentwurf nimmt Anpassungen an das Staatsvertragsreferendum vor, regelt die Ueberprüfung von Volksinitiativen durch den Landtag und eröffnet die Möglichkeit, die Fristen zur Durchführung einer Volksabstimmung zu verkürzen. Eine solche Vorgangsweise drängt sich gerade im Hinblick auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf. Dem Gesetzgeber sollte die notwendige Flexibilität eingeräumt werden. Von einem verkürzten Verfahren ist jedoch nur in ausserordentliehen Fällen Gebrauch zu machen. Um ein solches Verfahren zu rechtfertigen, müssen sachliche Gründe und eine zeitliche Dringlichkeit vorliegen. Der Regelfall muss sein, dass den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die nötige Zeit bleibt, um sich eingehend mit den Abstimmungsvorlagen auseinanderzusetzen. Dies verlangt schon der rechtsstaatliche Umgang mit den Volksrechten.
Der Gesetzesentwurf beschränkt sich im wesentlichen auf die drei vorgenannten Sachbereiche.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1992 / 100
Landtagssitzungen
17. September 1992
17. September 1992