Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen
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Vaduz, den 11. August 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag zu einer Aenderung des Gesetzes über das Veterinärwesen vorzulegen:
Bei durch Ferien, Krankheit oder anders bedingter Abwesenheit des Landesveterinärs stellt sich die Frage nach der Bestellung eines Stellvertreters. Abklärungen ergaben, dass im Gegensatz zur Regelung der Stellvertretung des Landesphysikus im Sanitätsgesetz vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 12, die Stellvertretung des Landestierarztes im Gesetz vom 13. Juli 1966 über das Veterinärwesen, LGBl.1966 Nr. 17, nicht geregelt ist.
Wollte man gemäss Art. 10 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates (VOG), LGBl. 1973 Nr. 41, einen Stellvertreter aus dem Amte selber bestellen, so müsste dieser eine tierärztliche Ausbildung nachweisen.
Es galt daher zwischen den beiden Möglichkeiten, entweder beim Landtag die Anstellung eines tierärztlichen Stellvertreters zu beantragen oder aber das Gesetz derart anzupassen, dass die Regierung einen externen Stellvertreter ernennen kann, zu wählen. Die Regierung schlägt aus organisatorischen wie auch aus finanziellen Erwägungen letztere Variante vor.