Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 63
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Ein­lei­tung
I.[Allgemeines]
1.Aus­gangs­lage
2.Ent­wick­lungen in Anderen Euro­päi­schen Staaten
3.Unter­su­chungen an den Ingenieurschulen
4.Ent­wick­lung in der Schweiz
5.Pro­bleme in Zusam­men­hang mit der Aus­rich­tung des Motor­fahr­zeugs­teu­er­ge­setzes nach dem Grund­satz des Verursacherprinzips
6.Fahr­lei­stungs­ab­hän­gige Bes­teue­rung auf frei­wil­liger Basis
7.Steu­er­be­freiung für Solar- und Elektromobile
8.Geset­zes­vor­lage vom 30. August 1988
9.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes  über die Motorfahrzeugsteuer - zur Motion vom 16. Mai 1990 betreffend den Erlass eines Motorfahrzeugsteuergesetzes auf dem Grundsatz des Verursacherprinzipes zum Postulat vom 2. Juli 1991 betreffend die  Überprüfung einer Steuerbefreiung von 5 Jahren  für Solar- und Elektromobile
 
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Vaduz, den 1. September 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines neuen Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer, zur Motion betreffend Erlass eines Motorfahrzeugsteuergesetzes auf dem Grundsatz des Verursacherprinzips und zum Postulat betreffend die Überprüfung einer Steuerbefreiung von fünf Jahren für Solar- und Elektromobile zu unterbreiten:
1.Ausgangslage
Am 30. August 1988 hat die Regierung dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer unterbreitet. Im Gegensatz zur heutigen Regelung, welche eine Besteuerung nach der Zahl von Steuer-Pferdestärken beinhaltet, sieht dieser Entwurf eine gespaltene Bemessungsgrundlage vor. Auf der einen Seite soll die Grosse des Hubraumes für Personenwagen, Motorräder und Kleinmotorräder auch in Zukunft die Basis für die Berechnung der
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Jahressteuer bilden. Für alle übrigen Fahrzeuge ist bei der Steuerbemessung eine Lösung vorgesehen, die auf das zulässige Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis abstellt. Diese Bemessungsbasis unterstellt, dass einem Nutzfahrzeug als Äquivalent für die Benützung der öffentlichen Strassen eine grössere Jahressteuer zugemutet werden kann, je höher das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges ist. Innerhalb der Besteuerungskategorie nach dem Gesamtgewicht sollen sich indessen die Ansätze für Anhänger, Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge reduzieren. Nachdem die Steuersätze für die Motorfahrzeuge seit dem Jahre 1947 unverändert geblieben sind, hat die Regierung in ihrer Vorlage zudem eine bescheidene Erhöhung der Jahressteuer für Personenwagen um rund 20 % vorgeschlagen.
Aufgrund der Diskussionen im Landtag anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage hat die Regierung anschliessend die Möglichkeiten einer Umlegung oder Variabilisierung der Motorfahrzeugsteuern bzw. die Einführung eines Ökobonus untersucht. Mit Datum vom 27. März 1990 hat die Regierung dem Landtag eine entsprechende Stellungnahme unterbreitet. Sie kommt darin zum Schluss, dass an der bisherigen Gesetzesvorlage festgehalten werden soll, nachdem die Einführung einer anderen fahrleistungsabhängigen Besteuerung mit grossen Problemen verbunden wäre. Unter anderem wäre der damit verbundene Aufwand für den Fahrzeughalter wie auch für die Verwaltung sehr hoch. Die Kontrollintensität des Staates gegenüber dem Bürger würde massiv zunehmen. Die Regierung hat deshalb dem Landtag vorgeschlagen, von der Einführung einer fahrleistungsabhängigen Besteuerung vorerst abzusehen.
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Diese Stellungnahme der Regierung lag dem Landtag in seiner öffentlichen Sitzung vom 16./17. Mai 1990 vor. Der Landtag hat beschlossen, die zweite und dritte Lesung der Gesetzesvorlage über die Motorfahrzeugsteuer auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Gleichzeitig wurde die Regierung beauftragt, nach Vorliegen der Ergebnisse der zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz laufenden Untersuchungen und nach Prüfung weiterer Möglichkeiten einen erneuten Vorschlag dem Landtag einzureichen.
Am 16. Mai 1990 reichten die Abgeordneten Dr. Ernst Walch, Dr. Dieter Walch, Georg Schierscher, Josef Biedermann, Othmar Hasler, Heinz Ritter, Johann Kindle, Martin Jehle und Josef Büchel im Landtag eine Motion betreffend den Erlass eines Motorfahrzeugsteuergesetzes auf dem Grundsatz des Verursacherprinzips nach gefahrenen Kilometern, Betriebsstunden bzw. Schadstoffemissionen ein. Die Motion wird unter anderem wie folgt begründet: "Die unterzeichneten Abgeordneten wollen das in der modernen Gesetzgebung anerkannte Verursacherprinzip konsequenterweise auch bei der Motorfahrzeugsteuer angewendet wissen. Aufgrund der spezifisch liechtensteinischen Lage ist die zu erhebende Steuer nicht auf den Benzinpreis, sondern als nach Fahrzeugtyp und nach Randregionen differenzierte Abgabe pro gefahrenen Kilometer, wo anwendbar auf die Betriebsstunden bzw. auf die jeweiligen Schadstoffemissionen, abzustellen. Die Abgeordneten gehen mit der Regierung grundsätzlich einig, dass die Motorfahrzeugsteuer aus dem allgemeinen Steuergesetz auszugliedern und als eigenes Gesetz zu erlassen ist. Der eingangs erwähnte bereits bestehende Antrag ist, wenn er auch vom Landtag genehmigt wird, im Grundsatz von einer Motorfahrzeugsteuer
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gemäss dieser Motion so verschieden, dass die Regierung nicht mit der Vorbereitung einer Abänderung sondern eines Neuerlasses zu beauftragen ist". Diese Motion wurde in der Landtagssitzung vom 27./28. Juni 1990 an die Regierung überwiesen.
Am 2. Juli 1991 reichten die Abgeordneten Dr. Helmuth Matt, Paul Kindle, Reinhard Walser, Patrick Hilty, Manfred Biedermann, Georg Vogt, Dr. Walter Oehry und Alfons Schädler im Landtag ein Postulat betreffend die Überprüfung einer Steuerbefreiung von fünf Jahren für Solar- und Elektromobile ein, um im Nahverkehr inskünftig zur Entlastung unserer Umwelt einen weiteren Förderungsbeitrag zu leisten. Dieses Postulat wurde unter anderem wie folgt begründet: "In Liechtenstein wurden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen zur Schadstoffreduzierung in der Luft eingeleitet. So trat 1986 das Luftreinhaltegesetz in Kraft und im Jahre 1987 wurde von der Regierung die entsprechende Verordnung erlassen. Nachdem neben den Feuerungsanlagen der Motorfahrzeugverkehr heute zu den grössten Schadstofferzeugern gehört, wurde mit der verstärkten Förderung des öffentlichen Verkehrs und der Motorfahrzeugsteuerbefreiung für Katalysatorfahrzeuge bis Ende 1989 wiederum ein Schritt in die richtige Richtung getan. Trotz dieser Lenkungsmassnahmen nimmt die Luftverschmutzung immer noch zu, so dass die Ozonwerte im Sommer oft den Grenzwert erheblich überschreiten und somit zu einem ernstzunehmenden Gesundheitsrisiko werden. Deshalb sollte ein weiteres Mosaiksteinchen in die richtige Richtung gelegt werden. Elektro- und Solarmobile sind den Kinderschuhen entwachsen. Immer mehr solche Fahrzeuge gelangen trotz relativ hoher Anschaffungskosten in den Verkehr. Die Solar- und Elektrokleinfahrzeuge
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sind umweltfreundlich, sparen Energie, erzeugen weniger Lärm und brauchen erst noch weniger Platz. Im benachbarten Ausland werden Förderungsprogramme unterstützt und Steuererleichterungen geboten. Ebenfalls sind die ersten Solartankstellen im Einsatz, die Strom direkt aus Sonnenlicht erzeugen. Die Postulanten möchten mit einer fünfjährigen Steuerbefreiung erreichen, dass den umweltfreundlichen Elektro- und Solarmobilen im Kurzstreckenverkehr eine fraglos wichtige inskünftige Rolle zukommen soll. Ihre Förderung liegt im allgemeinen Interesse und sollte uns im eigentlichen Sinne des Wortes aufatmen lassen". Dieses Postulat wurde in der Landtagssitzung vom 2./3. Oktober 1991 an die Regierung überwiesen.
Die Regierung hat zwischenzeitlich die in der Schweiz laufenden Untersuchungen in bezug auf die Einführung eines fahrleistungsabhängigen Ökobonus im Strassenverkehr verfolgt. Sie hat daneben verschiedene weitere Abklärungen in dieser Frage durchgeführt: so wurden Kontakte mit anderen Staaten und den grössten Herstellern von Radumdrehungszählern aufgenommen, die liechtensteinische Industrie- und Handelskammer sowie die Ingenieurschulen in der Region wurden in bezug auf die Entwicklung entsprechender neuer Geräte angefragt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1994 / 078