Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zur Abänderung der Exekutionsordnung
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Vaduz, 9. September 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung der Exekutionsordnung zu unterbreiten:
Entscheide, die aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der EFTA-Ueberwachungsbehörde und von der EG-Kommission erlassen werden und die den Rechtssubjekten - ausser Staaten finanzielle Verpflichtungen auferlegen, sind vollstreckbare Titel. Dies gilt auch für gleichartige Urteile, die aufgrund des EWRAs vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und vom EFTA-Gerichtshof gefällt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivilprozessrecht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet (Art. 110 Abs. l und 2 EWRA; Art. 19 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errich-
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tung einer Ueberwachungsbehörde und eines Gerichtshofes).
b) | Auswirkungen auf Liechtenstein |
Nach Art. 52 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32, darf aufgrund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet und nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen exekutionsfähig sind, die Exekution oder die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen im Inland nur dann und in dem Masse stattfinden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Gegenrechtserklärung der Regierung verbürgt ist. Daraus folgt, dass die Bestimmungen über die Exekution aufgrund ausländischer Urkunden (Art. 52 ff EO) in dem Sinne zu ergänzen sind, dass die Exekution oder die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen im Inland stattfinden darf, wenn dies in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.