Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 7
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Ein­lei­tung
1.Anlass
2.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
3.Ver­nehm­las­sungs­er­gebnis
3.1Grund­sätz­liche Anmerkungen
3.2Anmer­kungen zu ein­zelnen Artikeln
3.3Über­ar­bei­tung der Gesetzesvorlage
4.Gut­achten zur Staats­ga­rantie der Landesbank
5.Antrag
6.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank
 
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Vaduz, den 25. Februar 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank zu unterbreiten.
1.Anlass
Gemäss Art. 6 des Gesetzes vom 4. November 1981 über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1982 Nr. 15, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Oktober 1986, LGBl. 1986 Nr. 55, setzt sich das Eigenkapital der Liechtensteinischen Landesbank aus dem Dotationskapital, dem Partizipationskapital, den offenen Reserven einschliesslich Gewinnvortrag sowie den stillen Reserven zusammen. Gemäss Art. 8 des Gesetzes wird das Dotationskapital der Landesbank vom Staat bereitgestellt. Letztmals hat der Landtag in seiner Sitzung vom 24./25. Oktober 1990 einer Erhöhung des Dotationskapitales der Liechtensteinischen Landesbank um 30 Millionen Franken
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auf nunmehr 160 Millionen Franken zugestimmt. Die Regierung hatte bereits eine frühere Erhöhung des Dotationskapitals zum Anlass genommen, um mit Vertretern der Liechtensteinischen Landesbank und der bestellten Revisionsgesellschaft den Umfang des künftigen Eigenkapitalbedarfs zu erörtern und Möglichkeiten zur Entlastung des Landes von der Kapitaleinschussverpflichtung zu diskutieren. Dabei kam zum Ausdruck, dass derzeit keine günstige Ausgangsbasis für die Erhöhung des Partizipationskapitals besteht und sich Partizipationsscheine nicht mehr der grossen Nachfrage der Anleger erfreuen, wie dies noch vor wenigen Jahren der Fall war. Auf der anderen Seite wurde insbesondere von Seiten der Revisionsgesellschaft bestätigt, dass die geltenden Unterlegungsansätze für das Eigenkapital sehr restriktiv festgelegt wurden und damit - auch im Vergleich zu Schweizerischen Kantonalbanken mit Staatsgarantie - mit steigendem Bilanzsummenwachstum die Einbringung überdurchschnittlicher Eigenmittel notwendig machen.
Die Regierung hat deshalb das Ressort "Finanzen" beauftragt, mit den zuständigen Organen der Landesbank, unter Mitwirkung der Revisionsstelle, die Möglichkeiten zur Entlastung des Landes von überdurchschnittlichen Kapitalerhöhungen zu prüfen und dabei auch Lösungen zu erörtern, die alternative Möglichkeiten zur Beschaffung von hinreichenden Eigenmitteln eröffnen. Im Rahmen dieser Diskussionen stellte die Frage der Mittelbeschaffung allerdings nur einen Aspekt dar. Es ging der Regierung von Anfang an auch um die grundsätzliche Festlegung der künftigen Strukturen der Landesbank. Nach Ansicht der Regierung sollten bei dieser Überprüfung auch verschiedene Modelle, wie zum Beispiel die Öffnung der Landesbank für eine Publikumsbeteiligung besprochen
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und im Hinblick auf die Notwendigkeit einer erfolgreichen Unternehmenspolitik der Landesbank überprüft werden. Vor diesem Hintergrund sollte dann die Frage der Staatsgarantie behandelt und allenfalls neu definiert werden. Eine Neufassung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank erwies sich auch aufgrund der parallel durchgeführten Revision des Gesetzes über die Banken und Sparkassen als notwendig. Von dieser Gesetzesrevision sind Konsequenzen auf die künftige Ausgestaltung der Landesbank zu erwarten. Aufgrund der starken Entwicklung und des ausgeprägten Bilanzwachstums der letzten Jahre und im Hinblick auf die Gewährleistung guter Zukunftsaussichten der Liechtensteinischen Landesbank sprach sich die Regierung im Jahre 1989 dafür aus, eine grundsätzliche Standortbestimmung vorzunehmen und die künftigen Rahmenbedingungen festzulegen. In diesem Sinne haben die Regierung und die Liechtensteinische Landesbank Ende 1989 eine gemeinsame Arbeitsgruppe zur Überprüfung der künftigen Organisation der Landesbank bestellt.
Die Arbeitsgruppe beauftragte die Vertreter der Landesbank, bankintern und unter Beizug ausgewiesener Fachleute alle Auswirkungen und Varianten einer teilweisen Privatisierung des Bankinstituts darzustellen und Programme über die zeitliche Abwicklung einer solchen Neustrukturierung zu entwerfen. Dabei bildete die Beurteilung der Chancen und Risiken der Bankwirtschaft in der Zukunft ebenso Gegenstand der Erörterung, wie die Prüfung der personellen, technologischen und räumlichen Voraussetzungen unter einer allenfalls sich ändernden Eigenkapitalbasis. Basierend auf diesen Vorabklärungen wurde in Zusammenarbeit zwischen Arbeitsgruppe, Verwaltungsrat und Direktion ein detailliertes Leitbild für die Landesbank entwickelt, auf dem die Entwicklungspro-
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gnosen, der künftige Kapitalbedarf und die Möglichkeiten der Beschaffung aufgebaut werden. Im folgenden wurden die Vorarbeiten für eine mögliche Umwandlung der Bank in eine Aktiengesellschaft, die Fragen zur Vorbereitung und Durchführung der Kapitalbeschaffung im Wege der Aktienemission, die organisatorischen Massnahmen und notwendigen Schritte für die Entwicklung des Instituts in eine andere Rechtsform vorangetrieben. Die notwendigen Unterlagen für die Entscheidung über eine Teilprivatisierung sowie ein Gesetzesentwurf wurden der Regierung im Jahre 1991 zugeleitet.
Eine weitere zentrale Begründung dieses Antrages bildet auch der volkswirtschaftliche Hintergrund. Die Gründung der Liechtensteinischen Landesbank als Staatsinstitut mit unbeschränkter Staatsgarantie bildete im letzten Jahrhundert eine wirtschaftliche Notwendigkeit und war ein sinnvoller Einsatz staatlicher Mittel. Inzwischen haben sich die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen stark geändert und das Engagement des Staates hat in diesem Wirtschaftsbereich zweifellos nicht mehr die gleiche Begründung wie damals. Auf der anderen Seite gibt es für den liechtensteinischen Kapitalanleger wenig Möglichkeiten in Unternehmungen in Liechtenstein selbst zu investieren. Es soll deshalb mit der Teilprivatisierung der Landesbank eine verbesserte Möglichkeit geschaffen werden, sich an einer liechtensteinischen Unternehmung zu beteiligen. Die Mehrheitsbeteiligung des Staates soll weiterhin Gewähr leisten, dass Zielsetzung und Charakter der Landesbank auch unter den veränderten Bedingungen erhalten bleiben. Denn zweifellos hat die Liechtensteinische Landesbank, seit ihrem Bestehen, wesentliche positive Impulse auf das liechtensteinische Wirtschaftsleben ausgestrahlt.
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Sofern dieses Gesetz in der vorgeschlagenen Form beschlossen wird, werden sich auch erhebliche Konsequenzen in bezug auf die bisherige Form der Gewinnablieferung der Landesbank ergeben, welche durch eine Dividendenzahlung auf der Basis der Beteiligung der Liechtensteinischen Landesbank beruhen wird. Zweifellos sind Auswirkungen auf die finanziellen Erträgnisse nur schwer vorausszusehen, hängen sie doch direkt mit dem künftigen Geschäftsverlauf zusammen. Die Regierung geht aber davon, dass auch bei einer verminderten Beteiligung des Landes die Landesbank eine Wirtschaftsunternehmung darstellen wird, welche wie in der Vergangenheit durch eine kompetente Führung von einem positiven Ertrag ausgehen kann. Zahlenmässig lassen sich in diesem Sinne die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Landesvoranschlag nicht beziffern. Tendenziell wird sich eine Entlastung des Investitionsbudgets durch die Reduktion der Kapitalerhöhungen ergeben, andererseits wird möglicherweise bei der Gewinnablieferung durch die Reduzierung des Anteils des Landes eine Verminderung eintreten. Nachdem die Ausschüttung der Dividende aber wesentlich vom Geschäftsverlauf und von den Beschlüssen der Organe der künftigen Aktiengesellschaft bestimmt werden, lassen sich auch hier voraussagen, nicht zahlenmässig vornehmen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1992 / 109
Landtagssitzungen
21. Oktober 1992
14. Mai 1992