Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag
zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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Vaduz, 9. September 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu unterbreiten.
Seit dem Erlass des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb im Jahre 1946 haben sich die Verhältnisse im Wettbewerb stark gewandelt. Dies zeigt sich vor allem in den folgenden Bereichen:
Aufkommen neuer Handelsstrukturen und Verkaufsformen
Verbreitung neuer Verkaufsmethoden
Anwendung neuer Technologien
neues Selbstverständnis und aufgewertete Rolle der Konsumenten in Wirtschaft und Gesellschaft.
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Es lässt sich nicht verhindern, dass auch das Wettbewerbsrecht diesem Wandel ausgesetzt ist. Es muss daher den Veränderungen und den daraus resultierenden Problemen Rechnung tragen. Würde es dies unterlassen, verlöre es nach und nach den Bezug zur Wirklichkeit.
Das geltende Gesetz über den unlauteren Wettbewerb wurde dem schweizerischen Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb nachgebildet, das zu seiner Entstehungszeit als sehr fortschrittliches Gesetz galt. Durch die veränderten Verhältnisse im Wettbewerb ist eine Situation entstanden, in welcher sich der Zweck des Gesetzes, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu gewährleisten, nicht mehr in ausreichendem Masse verwirklichen lässt. In verschiedenen Punkten ist es wegen der neuen Werbe- und Verkaufspraktiken überholt und deshalb als Instrument für die Sauberhaltung des Wettbewerbs zu schwach. Ebenso verhält es sich mit der Uebernahme von Arbeitsergebnissen (Leistungsschutz) sowie mit verschiedenen Anliegen des Konsumentenschutzes.
Es sind auch die Richtlinien der EG, so wie die Richtlinie Nr. 84/450 und die Richtlinien Nr. 87/102 und Nr. 90/88, von Bedeutung. Die Richtlinie Nr. 84/450 vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung will verhindern, dass der Wettbewerb im gemeinsamen Markt durch irreführende Werbung verfälscht wird. Zu die-
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sem Zweck stellt die Richtlinie Minimalstandards auf, die sowohl die Konsumenten als auch die Gewerbetreibenden und die Allgemeinheit schützen wollen. Neben einer Umschreibung der Begriffe "Werbung" und "irreführende Werbung" (Art. 2) verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die notwendigen prozessualen und institutionellen Bedingungen zu schaffen, damit gerichtlich gegen irreführende Werbung vorgegangen oder deren Veröffentlichung verhindert werden kann (vgl. Art. 4). Besonderes Gewicht legt die Richtlinie auf eine Art Beweislastumkehr für Tatsachenbehauptungen in der Werbung in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren (Art. 6).
Die Richtlinie Nr. 87/102 vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, geändert durch die Richtlinie Nr. 90/88 vom 22. Februar 1990, will die Konsumenten vor Missbräuchen mit Konsumkreditgeschäften schützen. Neben vertragsrechtlichen Erfordernissen, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Interesse und Gegenstand eines eigenen Gesetzes sind, stellt Art. 3 der Richtlinie Nr. 87/102 auch gewisse Anforderungen an die Konsumkreditwerbung. Gemäss dieser Bestimmung muss in jeder Werbung oder in jedem in Geschäftsräumen ausgehängten Angebot, durch die oder das jemand seine Bereitschaft zur Gewährung eines Kredits oder zur Vermittlung von Kreditverträgen ankündigt und die oder das eine Angabe über den Zinssatz oder andere Zahlen betreffend die Kreditkosten enthält, auch - und zwar notfalls anhand von repräsentativen
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Beispielen - der effektive Jahreszins angegeben werden.