Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 76
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Erläu­te­rungen zum Gesetzesentwurf
Art. 3
Art. 52
3.Geset­ze­s­ent­wurf über die För­de­rung des preis­werten Wohnens
4.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues
 
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Vaduz, den 15. September 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Nach dem Diskriminierungsverbot (Art. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) ist - vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im EWR-Recht - jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit grundsätzlich verboten, was auch für das Verfahrensrecht gilt. Art. 7 bis 9 der Verordnung 1612/68 konkretisieren das Diskriminierungsverbot. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind dem Arbeitnehmer alle Rechte, Vorteile und Möglichkeiten, die den Inländern eingeräumt werden, ebenfalls einzuräumen, soweit sie für die wirtschaftliche und soziale Integration des Arbeitnehmers im Gastland erforderlich sind. Mit Blick auf den Anspruch der ausländischen Arbeitnehmer auf soziale Gleichbehandlung mit Inländern ist das Wohnbauförderungsgesetz betroffen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Bezügerkreis und die Anspruchsberechtigung sind unter
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Beachtung des Diskriminierungsverbots anzupassen. Anzupassen sind demnach Art. 3 und 52 des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1993 / 023
Landtagssitzungen
12. November 1992
22. Oktober 1992