Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Gesetzes über die Invalidenversicherung
(vorgezogene Leistungsverbesserungen der 10. AHV-Revision)
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Vaduz, den 22. September 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Gesetzes über die Invalidenversicherung (vorgezogene Leistungsverbesserungen der 10. AHV-Revision) zu unterbreiten:
Aufgrund des engen Vertragsverhältnisses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der staatlichen Sozialversicherungen haben Regierung und Landtag schon in der Vergangenheit immer wieder den Wunsch geäussert, wesentliche Rechtsänderungen bei der schweizerischen AHV und IV auch in Liechtenstein - allenfalls in angepasster Form - zu übernehmen. In der Schweiz befindet sich seit einiger Zeit die sogenannte 10. AHV-Revision in Vorbereitung, die grundlegende Veränderungen des AHV-Rentensystems - nämlich
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einen Übergang von der Familienrente zur zivilstandsunabhängigen Einzelpersonenrente - bringen soll. Da es offensichtlich ist, dass die Verabschiedung dieser grossen Rechtsreform in der Schweiz noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wurden einige Änderungen betreffend Leistungsverbesserungen bereits vorweg genommen und von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. Juni 1992 verabschiedet. Demgemäss soll per 1. Januar 1993
die Ehepaaraltersrente grundsätzlich getrennt ausbezahlt werden,
die Rentenformel so geändert werden, dass Rentner mit niedrigeren Einkommen eine etwas höhere Rente erhalten,
eine Hilflosenentschädigung an Altersrentner auch bei Hilflosigkeit mittleren Grades ausbezahlt werden.
Zusätzlich soll es per 1. Januar 1994 für geschiedene Frauen, die früher eines oder mehrere Kinder zu betreuen hatten, die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift zwecks Erzielung einer besseren Altersrente geben.
Damit die bei der liechtensteinischen AHV und IV Versicherten zum gleichen Zeitpunkt die gleichen Leistungsverbesserungen in Anspruch nehmen können, unterbreitet die Regierung dem Landtag den vorliegenden Bericht und Antrag.