Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 81
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Ein­lei­tung
1.Grund­sätz­liche Bemerkungen
1.1Kom­pe­tenz­ver­tei­lung bei der Behand­lung von Rechtshilfegesuchen
1.2Form und Inhalt der Rechtshilfeersuchen
1.3Geheim­nis­schutz
2.Anmer­kungen zu den ein­zelnen Artikeln
Zu Art. 1:
Zu Art. 7:
Zu Art. 8:
Zu Art. 9:
Zu Art. 10:
Zu Art. 12:
Zu Art. 16:
Zu Art. 17 und 18 (neu Art. 16 Abs.2 und 17):
Zu Art. 20 (neu Art. 19):
Zu Art. 22 (neu Art. 21):
Zu Art. 23 (neu Art. 22):
Zu Art. 28 (neu Art. 27):
Zu Art. 30 (neu Art. 29):
Zu Art. 38 (neu Art. 37):
Zu Art. 52 (neu Art. 51):
Zu Art. 60 (neu Art. 58):
Zu Art. 66 (neu Art. 64):
Zu Art. 78 (neu Art. 76):
Abge­än­derte Regierungsvorlage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag
zu den in der ersten Lesung der Regierungs- Vorlage zum Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz) aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, den 29. September 1992
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 13./14. Mai 1992 wurden anlässlich der ersten Lesung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz) verschiedene Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht, die einer näheren Prüfung unterzogen worden sind. Die Regierung unterbreitet dem Landtag nachstehend eine Stellungnahme, die sich einerseits mit den grundsätzlich gemachten Anregungen befasst, andererseits eine Kommentierung zu den vorgeschlagenen Aenderungen vornimmt und diese Aenderungen im Wortlaut wiedergibt.
1.1Kompetenzverteilung bei der Behandlung von Rechtshilfegesuchen
Die Kompetenzverteilung bei der Behandlung von Rechtshilfegesuchen hat im Landtag zu Diskussionen Anlass gegeben. Es wurde ausgeführt, dass aus der Gesetzesvorlage und den Erläuterungen nicht immer mit genügender Klarheit hervorgehe, welchen Weg ein Rechtshilfegesuch in der Praxis bei den zuständigen inländischen Behörden zu nehmen hat und welche Behörde oder Gerichtsinstanz je nach Inhalt
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des Ersuchens für welchen Entscheid in welcher Reihenfolge zuständig ist. Es wurde vorgeschlagen, zur Vermeidung von Kompetenzstreitigkeiten bei praktischer Anwendung dieses Gesetzes in einer zusätzlichen Bestimmung unmissverständlich festzulegen, welchen Weg jedes ausländische Rechtshilfeersuchen jeweils zu nehmen habe. Im Gesetz sei sicherzustellen, dass die Regierung jedes Rechtshilfeersuchen zu Gesicht bekomme, um ihre Zuständigkeit wahrnehmen zu können. Erst wenn die Regierung ihre Zuständigkeit wahrgenommen habe, sei das Ersuchen an das Landgericht weiterzuleiten.
Die Regierung hat sich mit der Kompetenzausscheidung zwischen Regierung, Staatsanwaltschaft und Landgericht noch einmal eingehend auseinandergesetzt. Sie ist mit dem Landtag der Auffassung, dass es notwendig ist, eine Kompetenzausscheidung zu treffen, aus welcher klar hervorgeht, welchen Weg ein Rechtshilfegesuch zu nehmen hat. Rechtshilfeersuchen unterliegen einer dreifachen Ueberprüfung, nämlich einer politischen, formal- und materiellrechtlichen. Die politische Ueberprüfung von Rechtshilfeersuchen fällt zweifelsfrei in die Kompetenz der politischen Behörden. Rechtshilfe ist Teil der Aussenpolitik. Die politische Behörde hat dafür besorgt zu sein, dass Rechtshilfe, sofern sie gewährt wird, effizient abgewickelt wird. Die effiziente Abwicklung von Rechtshilfe darf jedoch nicht zu Lasten der Interessen des Landes und der von der Rechtshilfe Betroffenen gehen. Notwendig sind daher Regelungen, die eine effiziente und rasche Rechtshilfe ermöglichen, die Interessen des Landes umfassend schützen und den von der Rechtshilfe Betroffenen einen
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ausreichenden Rechtsschutz gewähren. Diese Anforderungen stecken den Rahmen für die Kompetenzausscheidung zwischen den die Rechtshilfe gewährenden Behörden ab.
Die Regierung ist der Auffassung, dass die politische und formalrechtliche Ueberprüfung von Rechtshilfeersuchen in den Kompetenzbereich der politischen Behörden fällt, während die materiellrechtliche Ueberprüfung den Gerichtsinstanzen zuzuweisen ist. Bei der Kompetenzverteilung bzw. -ausscheidung im vorliegenden Entwurf hat diese Ueberlegung als Richtschnur gedient. Eine erneute Ueberprüfung der Regierungsvorlage aufgrund der Anmerkungen im Landtag hat ergeben, dass die Kompetenzausscheidung bzw. -Verteilung zu wenig deutlich und klar ist. Die in der Regierungsvorlage vorgenommene Kompetenzausscheidung bzw. -Verteilung führt zu Missverständnissen und Doppelspurigkeiten. Die direkte Zuweisung von formalrechtlichen Prüfungskompetenzen an die Staatsanwaltschaft im Gesetzesentwurf verdeckt den Blick auf die von der Regierungsvorlage beabsichtigte Kompetenzausscheidung zwischen den politischen Behörden und den gerichtlichen Instanzen. Nach der erneuten Ueberprüfung der Kompetenzausscheidung bzw. -Verteilung ist nunmehr die Regierung allein für die politische und formalrechtliche Prüfung der Rechtshilfeersuchen zuständig, während das F.L.Landgericht die materielle Ueberprüfung der Rechtshilfeersuchen vorzunehmen hat. Kompetenzen, die in der Regierungsvorlage in den Art. 16 ff. RV der Staatsanwaltschaft zugewiesen sind, werden nunmehr wiederum, wie dies bereits in der Vernehmlassungsvorlage der Fall war, der Regierung zugeordnet. Nach Art. 102 (neu Art. 100) kann die
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Regierung die ihr in diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine ihr untergeordnete Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Ob dann die delegierte Stelle die Staatsanwaltschaft oder eine speziell dafür eingerichtete Stabsstelle ist, muss im Gesetz selbst nicht festgelegt werden. Dies kann der zu erlassenden Ausführungsverordnung vorbehalten bleiben.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1993 / 068
Landtagssitzungen
11. November 1992