Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 83
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Ein­lei­tung
1.Erör­te­rung der auf­ge­wor­fenen Fragen
Zu Art. 1
Zu Art. 2
Zu Art. 3
Zu Art. 4
Zu Art. 5
Zu Art. 9
Zu Art. 11
Zu Art. 12
Zu Art. 13
Zu Art. 13 (bisher Art. 14)
Zu Art. 17 (bisher Art. 18)
Zu Art. 19 (bisher Art. 20)
Zu Art. 20 (bisher Art. 21)
Zu Art. 22 (bisher Art. 23)
Zu Art. 23 (bisher Art. 24)
Zu Art. 24 (bisher Art. 25)
Zu Art. 29 (bisher Art. 30)
Zu Art. 31 und 32 (bisher Art. 32)
Zu Art. 33
Zu Art. 35
Zu Art. 53
Zu Art. 54
2.Antrag
3.Abän­de­rungs­vor­schläge
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung der Regierungs- Vorlage betreffend das Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) aufgeworfenen Fragen
 
1
Vaduz, den 29. September 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 14. Mai 1992 wurden anlässlich der Beratung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) verschiedene Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht, die einer näheren Prüfung unterzogen worden sind. Die Regierung unterbreitet dem Landtag nachstehend eine Stellungnahme, die sich eingehend mit den anlässlich der ersten Lesung gemachten Anregungen befasst.
Zu Art. 1
Es wird der Inhalt des Zweckartikels kritisiert und ein Formulierungsvorschlag gemacht. Der Vorschlag erwähnt zwar den Gläubigerschutz, betrifft aber sonst die Mittel, die zur Erreichung des Zwecks eingesetzt werden und beschreibt den Inhalt. Der Regierungsvorschlag hält dagegen die Zwecke des geltenden Gesetzes fest, die Unbestrittenermassen auch für das neue Gesetz gelten sollen: Es sind dies der Gläubigerschutz einerseits und der Ruf- und Funktionsschutz des Geld-
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und Kreditwesens andererseits. Ein ausformulierter Zweckartikel ist zudem für die Auslegung des Gesetzes von grossem Vorteil. Art. l soll daher unverändert beibehalten werden.
LR-Systematik
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95
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LGBl-Nummern
1992 / 108