Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 87
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meiner Teil
1.1Aus­gangs­lage
2.Beson­derer Teil
2.1Gemein­schafts­recht
2.2Das Arbeits­ge­setz in seiner heu­tigen Fassung
2.3Revi­si­ons­vor­schlag
3.Ergebnis der Vernehmlassung
4.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes vom 29. Dezember 1967 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
 
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Vaduz, 6. Oktober 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes vom 29. Dezember 1967 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) zu unterbreiten:
1.1Ausgangslage
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den EWR wird Liechtenstein auch den Acquis communautaire im Bereich Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit übernehmen müssen (Art. 67 des Abkommens; Anhang XVIII, vgl. Kapitel 3.361.1 Seite 144 ff. des Berichts und Antrag zum EWR-Abkommen). Der Acquis enthält Richtlinien, die ihr Gegenstück in der Gesetzgebung über die Gesundheitsvorsorge (Arbeitsgesetz/ArG und die Verordnung III zum ArG) und die Arbeitssicherheit (Unfallversicherungsgesetz/UVG und seine Verordnungen) haben. Diese Richtlinien sind nach ihrem spezifischen Inhalt in das eine und/oder andere Normensystem eingebaut worden. Vier Richtlinien
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betreffen die Gesundheitsvorsorge. Ihren materiellrechtlichen Anforderungen kann mit einer Revision der Verordnung III zum Arbeitsgesetz entsprochen werden. Da der Geltungsbereich unseres Arbeitsgesetzes weniger umfassend als jener der Richtlinien ist, bedarf es jedoch einer Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
Mit dem Zollvertrag hat Liechtenstein die damalige eidgenössische Fabrikgesetzgebung, die später in das Arbeitsgesetz übergegangen ist, übernommen. Mit Einführung des neuen Arbeitsgesetzes in der Schweiz hat Liechtenstein denselben Erlass autonom in Kraft gesetzt und mit der Schweiz über einen Notenaustausch die Mitwirkung des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates beim Vollzug des liechtensteinischen Arbeitsgesetzes vereinbart. Seitdem der Zollvertrag in Kraft ist, gilt demnach in unserem Lande die schweizerische Arbeitnehmerschutzgesetzgebung. Die vorliegenden Gesetzesänderungen folgen deshalb auch den schweizerischen Revisionsvorschlägen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1993 / 009
Landtagssitzungen
12. November 1992
22. Oktober 1992