Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1992 / 98
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zu den vor­ge­schla­genen Abänderungen
2.1Neu­fas­sung der Sub­ven­ti­ons­po­si­tionen "Wald­wirt­schaft, Inte­grale Berg­ge­bietssa­nie­rung, Naturschutz"
2.2Neu­fas­sung der Bes­tim­mung "Auf­he­bung bis­he­rigen Rechts"
3.Finan­zi­elle Auswirkungen
4.Recht­li­ches
5.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz)
 
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Vaduz, den 20. Oktober 1992
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Subventionsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Jahre 1991 wurden vom Landtag sowohl das Subventionsgesetz als auch das Waldgesetz verabschiedet. Das Waldgesetz erhielt die Zustimmung des Landtages am 25. März 1991, das Subventionsgesetz am 3. Juli 1991. Das Waldgesetz setzt im Gegensatz zum Subventionsgesetz für bestimmte wesentliche Tätigkeiten der Waldwirtschaft im Rahmen der integralen Sanierung der Berg- und Alpgebiete und der Bewirtschaftung und Pflege der rheintalseitigen Schutzwaldungen höhere Subventionssätze fest. Das Subventionsgesetz hingegen folgt durchgehend dem von Regierung und Landtag eingeschlagenen Weg, nur noch drei Kategorien von Subventionssätzen, nämlich 30 %, 50 % und 80 %, festzulegen. Als Vorlage für die Subventionssätze im Subventionsgesetz dienten die in der Vernehmlassungsvorlage für ein Waldgesetz aufgeführten Subventionspositionen. Der zeitliche Ablauf zeigt, dass der Entwurf für ein Subventionsgesetz rund ein halbes Jahr
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vor dem Entwurf für ein Waldgesetz vom Landtag in erster Lesung beraten worden ist. Auf Beschluss des Landtages fand die zweite und dritte Lesung der Regierungsvorlage für ein Subventionsgesetz erst im Juli 1991, mehr als ein Jahr nach der ersten Lesung, statt. Der Landtag wollte damit eine gleichzeitige Behandlung dieser Regierungsvorlage mit dem Entwurf für die Abänderung des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden ermöglichen. In dieser Zeit wurde dann das neue Waldgesetz vom Landtag in Behandlung gezogen und am 25. März 1991 verabschiedet. Diese zeitliche Abfolge trug dazu bei, dass heute unterschiedliche Subventionssätze im Waldgesetz und im Subventionsgesetz verankert sind.
Der Bereich Landwirtschaft wurde im Rahmen der Erarbeitung des neuen Subventionsgesetzes ausgeklammert. Für diesen Bereich gelten nach wie vor die im Reglement über die Ausrichtung von Landessubventionen geltenden Subventionssätze. Mit Art. 21 des Subventionsgesetzes (Aufhebung bisherigen Rechts) wurde das Subventionsreglement vom 23. August 1956 mit allen Abänderungen und Ergänzungen aufgehoben, mit Ausnahme von einzelnen die Landwirtschaft betreffenden Subventionspositionen. Bei dieser Zusammenstellung in Art. 21 Bst. d des Subventionsgesetzes wurden irrtümlicherweise die Art. 59 a, 68 a, 71 und 73 a des Subventionsreglementes nicht aufgeführt und wären somit nicht mehr in Kraft. Gemäss Schreiben des Landwirtschaftsamtes werden die entsprechenden Subventionspositionen auch zukünftig benötigt. Aus legistischen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit sollen die Aufhebungsbestimmungen in Art. 21 Bst. d neu gefasst werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1993 / 046
Landtagssitzungen
09. Dezember 1992
12. November 1992