Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1993 / 11
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Ein­lei­tung
1Ein­lei­tung
2die Bes­tim­mungen des Abkommens
2.1Inhalt des Abkommens
2.2Ver­stän­di­gungs­pro­to­koll
2.3Gemein­same Erklä­rung über Exporte aus den Territorien
2.4Bila­te­rale Ver­ein­ba­rung über den Handel mit land­wirt­schaft­li­chen Erzeugnissen
3Bedeu­tung des Abkommens
4Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel vom 17. September 1992
 
1
Vaduz, den 11. Mai 1993
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel vom 17. September 1992 zu unterbreiten:
1Einleitung
Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel ist am 17. September 1992 in Genf unterzeichnet worden und trat für Israel, Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Schweiz und Liechtenstein haben die vorläufige Anwendbarkeit bis zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde notifiziert, da in beiden Ländern eine fristgerechte parlamentarische Behandlung nicht möglich war.
Für Liechtenstein unterzeichnete Frau Botschafter Dr. Andrea Willi, Ständige Vertreterin Liechtensteins bei der EFTA in Genf, das Abkommen.
Die Verhandlungen begannen im Juni 1991 in Genf, Nach zehn Verhandlungsrunden konnten die Unterhändler am 16. Juli 1992 das Abkommen paraphieren. Es fanden auch Tagungen auf Expertenebene zu Sachfragen, die für das reibungslose Funktionieren des Abkommens von Bedeutung sind - beispielsweise staatliche Beihilfen und Wettbewerbsregeln -, sowie zu spezifischen Themen, wie Handel mit Fisch, statt.
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Das Abkommen umfasst den Handel mit industriellen Produkten, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie mit Fisch und anderen Meeresprodukten. Freilich gibt es in verschiedenen Anhängen Listen von produktespezifischen Sonder- und Übergangsregelungen sowie Ausnahmevereinbarungen. Der Handel mit Agrarprodukten wurde bilateral verhandelt, und die daraus resultierenden bilateralen Abkommen wurden ebenfalls in Genf am 17. September 1992 unterzeichnet. Auf Liechtenstein wird die im Abkommen zwischen der Schweiz und Israel getroffene Vereinbarung angewendet. Zu diesen bilateralen Sonderregelungen für den Agrarbereich siehe später.
Das Abkommen basiert auf den Prinzipien der Symmetrie, der Reziprozität und der Nichtdiskriminierung. Das letztere Prinzip gilt auch für unterschiedliche inländische Bevölkerungsgruppen.
Alle Vertragsparteien werden ab Inkrafttreten des Abkommens Zölle und Handelsschranken auf allen Industrieerzeugnissen abschaffen. Mengemässige Beschränkungen dürfen nach Inkrafttreten des Abkommens nicht mehr aufrechterhalten oder neu eingeführt werden.
Das Abkommen enthält Artikel über Wettbewerb, geistiges Eigentum, öffentliches Auftrags- bzw. Beschaffungswesen, Staatsmonopole und staatliche Beihilfen. Es geht somit über die von den EFTA-EG-Freihandelsabkommen von 1972 abgedeckten Bereiche hinaus. Es beinhaltet auch Bestimmungen für Dienstleistungen und Investitionen und ist somit den Wirtschaftsbedingungen der 90er Jahre angepasst. Ein im Abkommen vorgesehener Gemischter Ausschuss, bestehend aus Vertretern der EFTA-Staaten und Israels, wird die Durchführung des Abkommens beobachten. Er ist auch dafür verantwortlich, wie die im Abkommen enthaltene Evolutivklausel betreffend die Weiterentwicklung des Abkommens, z.B. im Dienstleistungs- und Investitionsbereich, erfolgen wird. Das Abkommen enthält schliesslich auch Schutzklauseln und Ausnahmebestimmungen für den Fall, dass ausserordentliche Marktstörungen oder Zahlungsbilanzprobleme auftreten sollten. Drängen sich bei letzteren tatsächlich Handelsmassnahmen auf, so sollen vorzugsweise Sonderzölle auf Einfuhren, Importkautionen oder mengenmässige Beschränkungen - und zwar in dieser Reihenfolge - verhängt werden.
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1991 hat die Schweiz Waren im Wert von 1,05 Milliarden Franken nach Israel exportiert, was 1,2 Prozent der Gesamtausfuhren entspricht. Die schweizerischen Einfuhren aus Israel erreichten 358 Millionen Franken oder 0,4 Prozent der gesamten Importe. Eine detaillierte Analyse der Struktur des bilateralen Handels ergibt jedoch ein differenzierteres Bild. Tatsächlich bestehen rund 70 Prozent der Schweizer Exporte nach Israel aus Edelsteinen, welche aus Drittländern stammen. Diese Steine werden in Israel verarbeitet und dann in alle Welt exportiert. So betrafen 1991 36 Prozent der Schweizer Importe aus Israel Edelsteine und Bijouterie-Artikel. Klammert man diese Produktegruppe aus, betrugen unsere Exporte nach Israel 1991 lediglich 307 Millionen Franken und der Importe 255 Millionen.
LR-Systematik
0..6
0..63
0..63.2
LGBl-Nummern
1996 / 162
Landtagssitzungen
20. Dezember 1993