Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1993 / 22
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Ein­lei­tung
1Ein­lei­tung
2Das Pro­to­koll von Sofia
2.1Aus­gangs­lage
2.2Ents­te­hung und Inhalt des Pro­to­kolls von Sofia
2.3Beur­tei­lung
2.4Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
3Das Voc-Protokoll
3.1Aus­gangs­lage
3.2Ents­te­hung und Inhalt des Voc-Protokolls
3.3Beur­tei­lung
3.4Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
4Das Zusatz­pro­to­koll von London
4.1Aus­gangs­lage
4.2Ents­te­hung und Inhalt der Ände­rung des Pro­to­kolls von Mon­treal (Lon­doner Zusatzprotokoll)
4.3Beur­tei­lung
4.4Finan­zi­elle und per­so­nelle AuswirkunGen
5Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung des Protokolls über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen, vom 29. Juni 1990 (Zusatzprotokoll zum Protokoll von Montreal,  vom 16. September 1987),  das Protokoll von Sofia betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses, vom 31.Oktober 1988 sowie das Protokoll betreffend die Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses vom 19. November 1991 (Voc-Protokoll)
 
1
Vaduz, den 29. Juni 1993
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag zum Protokoll von Sofia betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses, vom 31. Oktober 1988, zum Protokoll betreffend die Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (VOC-Protokoll), vom 19. November 1991, sowie zur Änderung des Protokolls über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen, vom 29. Juni 1990 (Zusatzprotokoll zum Protokoll von Montreal, vom 16. September 1987), zu unterbreiten.
1Einleitung
Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung wurde anlässlich der ECE/UNO-Konferenz der Umweltminister am 13. November 1979 in Genf von 34 Staaten und von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Es trat am 16. März 1983 in Kraft. Auch Liechtenstein ist dem Übereinkommen beigetreten (LGBl. 1984 Nr. 3).
Im Rahmen dieses Übereinkommens regelt ein erstes Protokoll die Finanzierung des gemeinsam abgestimmten Programms zur Überwachung und Bewertung des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP), das 1977 von der ECE/UNO lanciert wurde und integrierender Bestandteil der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen ist. Das Protokoll wurde am 28. September 1984 in Genf
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unterzeichnet und trat am 28. Januar 1988 in Kraft. Liechtenstein ist diesem Protokoll am 28. Januar 1988 beigetreten (LGBl. 1988 Nr. 19).
Das zweite Protokoll des Übereinkommens sieht eine Verringerung der Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses von mindestens 30 Prozent vor. Es wurde am 8. Juli 1985 anlässlich der dritten Sitzung des Exekutivorgans in Helsinki u.a. auch von Liechtenstein unterzeichnet und trat am 2. September 1987 in Kraft. Derzeit steht eine weitere Verschärfung dieses Protokolls in Verhandlung. Liechtenstein ist Vertragspartei seit dem 2. September 1987 (LGBL 1987 Nr. 59).
Das vorliegende, dritte Protokoll zum Übereinkommen, das die Bekämpfung der Emissionen von Stickoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses festschreibt, wurde anlässlich der sechsten Sitzung des Exekutivorgans am 1. November 1988 in Sofia von 25 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens angenommen. Liechtenstein hat das Protokoll unterzeichnet. (Näheres siehe Kapitel 2)
Auf der Basis des gleichen Übereinkommens wurde das sogenannte V0C-Protokoll am 18. November 1991 in Genf angenommen und von Liechtenstein unterzeichnet. (Näheres siehe Kapitel 3)
Am 22. März 1985 wurde in Wien das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht abgeschlossen, welchem Liechtenstein am 9. Mai 1989 beigetreten ist (LGBL 1989 Nr. 37). Dem dazugehörigen Protokoll betreffend FCKW und andere Substanzen, welches am 16. September 1987 abgeschlossen wurde, ist Liechtenstein ebenfalls beigetreten (LGBl. 1989 Nr. 38). Das Londoner Zusatzprotokoll, welches ebenfalls Gegenstand dieses Berichts und Antrags ist, dient der weiteren Konkretisierung des Montrealer Protokolls. (Näheres siehe Kapitel 4)
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
0..8
0..81
0..81.4
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
1995 / 120
1995 / 119
1995 / 089
Landtagssitzungen
20. Dezember 1993