Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1993 / 36
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Ein­lei­tung
I.[Gesetzesabänderung]
1.Ein­lei­tung
2.Ent­wick­lung dieser Gesetzesvorlage
3.Ergeb­nisse des Vernehmlassungsverfahrens
4.Finan­zi­elle Auswirkungen
5.Antrag
II.[Erläuterung]
6.Erläu­te­rungen zu den Ein­zelnen Gesetzesänderungen
III.Blauer Teil
7.Geset­zes­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
 
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Vaduz, den 9. November 1993
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu unterbreiten:
1.Einleitung
Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1965 Nr. 46, ist vom Hohen Landtag zuletzt am 17. September 1992 im Zusammenhang mit der Einführung des Weihnachtsgeldes für AHV- und IV-Rentner abgeändert worden (LGBl. 1992 Nr. 103). In der Zwischenzeit wurden die Einkommensgrenzen gemäss Art. 1 Abs. 1 sowie die Mietzinsabzüge gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. f durch die Regierung im Verordnungswege auf den 1. Januar 1993 erhöht (LGBl. 1992 Nr. 118).
Der Zweck der durch Land und Gemeinden finanzierten Ergänzungsleistungen besteht darin, in Liechtenstein wohnhaften Betagten, Hinterlassenen und Invaliden im Bedarfsfall zusammen mit den Leistungen der AHV bzw. IV und allfälligen weiteren Einnahmen ein ausreichendes Mindesteinkommen zu sichern.
Die nunmehr dem Hohen Landtag vorgeschlagene Revision bezweckt in erster Linie Leistungsverbesserungen,
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indem der Selbstbehalt bezüglich des Mietzinses aufgehoben wird,
indem zusätzlich eine Wohnnebenkostenpauschale angerechnet wird und
indem höhere Pauschalen für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherungsprämien ermöglicht werden.
Darüberhinaus bezweckt diese Gesetzesnovelle auch eine Vermeidung ungerechtfertigter Bezüge,
indem der Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte neu geregelt und präzisiert sowie
indem die Möglichkeit der Finanzierung von Schuldzinsen durch Ergänzungsleistungen eingeschränkt wird.
Bereits die vorletzte Änderung vom 7. November 1991 bezweckte durch Einführung besonderer Berechnungsvorschriften für Heimbewohner und durch Einführung der Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen bei Heimbewohnern (unter bestimmten Voraussetzungen) die Vermeidung ungerechtfertigter und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes über Ergänzungsleistungen nicht vereinbarer Bezüge.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1994 / 036
Landtagssitzungen
20. April 1994
20. Dezember 1993