Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Konvention über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa vom 21. Dezember 1979
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Vaduz, den 25. Januar 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag die Konvention über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa vom 21. Dezember 1979 zu unterbreiten.
Die zunehmende Bedeutung der internationalen Kooperation im Bildungsbereich hat in jüngster Zeit auch in Liechtenstein zu einer Reihe von Massnahmen geführt, die dieser Zielsetzung Rechnung tragen. Es entspricht dem gemeinsamen Bedürfnis vieler Länder, einerseits die internationale Zusammenarbeit im höheren Bildungswesen zu vertiefen und andererseits die Mobilität von Studenten und Dozenten zu fördern.
Während der beiden letzten Jahre wurden für das höhere Bildungswesen des Landes bereits wichtige Schritte gesetzt.
Der Hohe Landtag hat im Jahre 1991 dem Beitritt zu folgenden sechs Übereinkommen des Europarates im Bereich des Bildungswesens zugestimmt:
Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (LGB1. 1991 Nr. 75)
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Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (LGB1. 1991 Nr. 77)
Europäische Konvention vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (LGB1. 1991 Nr. 76)
Europäische Konvention vom 6. November 1990 über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (LGB1. 1991 Nr. 78)
Europäische Konvention vom 14. Dezember 1959 über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (LGB1. 1991 Nr. 79)
Europäische Konvention vom 12. Dezember 1969 über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (LGB1. 1991 Nr. 80)
Die vorliegende, im Rahmen der UNESCO (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur) ausgearbeitete Konvention ist im Hinblick auf die internationalen Bestrebungen als sinnvolle und notwendige Ergänzung zu den Konventionen des Europarates anzusehen. Die Regierung hat deshalb anlässlich der Behandlung der erwähnten Konventionen des Europarates den Beitritt zur UNESCO-Konvention in Aussicht genommen. Hierfür war gemäss Artikel 16 der Konvention ein besonderes Verfahren durchzuführen. Der in Absatz 3 von Artikel 16 erwähnte ad-hoc-Ausschuss hat am 1. Juni 1993 dem liechtensteinischen Beitrittsersuchen einstimmig zugestimmt.
Sowohl die Europäischen Konventionen als auch die UNESCO-Konvention sind ebenso Massnahmen zur Förderung der Studentenmobilität wie die beiden zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft in den Jahren 1990 bzw. 1991 abgeschlossenen bilateralen Abkommen COMETT II und ERASMUS (LGBl. 1991 Nr. 89 und LGB1. 1992 Nr. 26).