Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 10
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Aus­gangs­lage
2.1.der Treibhauseffekt
2.2.Emis­si­ons­quellen von Treibhausgasen
2.3.Die Erder­wär­mung und ihre Folgen
2.4.Die Dimen­sion des Problems
3.Inter­na­tio­nales Umfeld
3.1.Poli­ti­sche Initiativen
3.2.Län­der­po­li­tiken im Bereich der CO2-Emissionen
3.3.Wirt­schaft­liche Aspekte
3.4.Lage in Liechtenstein
4.Inhalt des Übereinkommens
5.Beur­tei­lung des Übereinkommens
6.Aus­wir­kungen für Liechtenstein
7.Beur­tei­lung Aus Liech­tens­tei­ni­scher Sicht
8.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992
 
1
Vaduz, den 22. Februar 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Damen Abgeordnete,
sehr geehrte Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 zu unterbreiten.
1.Einleitung
Anlässlich der UNO-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED) vom 3. bis 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten 155 Staaten das Übereinkommen, darunter am 4. Juni 1992 auch Liechtenstein. Knapp zwei Jahre nach dem internationalen Umweltgipfel in Rio de Janeiro zählt das Übereinkommen 162 Unterzeichnerstaaten. 53 Länder haben es bereits ratifiziert (u.a. die EU, die Schweiz, die Vereinigten Staaten, Kanada, Australien, China, Mexiko). Saudi-Arabien und andere arabische erdölproduzierende Länder haben das Übereinkommen nicht unterzeichnet. Das Abkommen tritt am 21. März 1994 in Kraft.
Das Übereinkommen verpflichtet die ratifizierenden Länder
 
1)
 
zur Erstellung eines nationalen Verzeichnisses der Treibhausgasemissionen, ihrer Quellen und Senken;
2)
zur Ausarbeitung und Umsetzung eines nationalen Programms mit Massnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen;
3)
zur Verfolgung nationaler Politiken und zur Umsetzung von Massnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen durch die Bekämpfung anthropogener (durch Menschen verursachter) Treibhausgasemissionen sowie durch den Schutz und die Verstärkung der Senken und Speicher;
2
4)
zur Übermittlung detaillierter Informationen über diese Politiken und Massnahmen sowie über ihre Auswirkungen auf die Emissionen bis zum Ende dieses Jahrzehnts, "mit dem Ziel, die anthropogenen Emissionen von Kohlendioxid und anderen nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen auf das Niveau von 1990 zurückzuführen";
5)
zur Bereitstellung, aufgrund eines angemessenen Lastenausgleichs unter den Vertragsparteien, "neuer und zusätzlicher" finanzieller Mittel zur Deckung der "vereinbarten vollen Kosten", die den Entwicklungsländern bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstehen.
Angesichts der eher unklaren Formulierung bezüglich Stabilisierung der Emissionen im Übereinkommen haben die Schweiz, Österreich und Liechtenstein anlässlich der Unterzeichnung der Konvention in einer gemeinsamen Erklärung bekräftigt, sie würden "mit der Durchführung jener Massnahmen fortfahren, die nötig sind, um als ersten Schritt bis zum Jahre 2000 mindestens eine Stabilisierung ihrer CO2-Emissionen auf dem Niveau von 1990 zu erreichen und darauf, gestützt auf nationale Strategien auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und ökonomischen Kenntnisse, ihre Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen, die nicht unter das Protokoll von Montreal fallen, zu reduzieren". Die Erklärung der drei Staaten unterstreicht ausserdem die Notwendigkeit, die laufenden Arbeiten zur Bereitstellung marktwirtschaftlicher Instrumente, wie die CO2-Abgabe, zu intensivieren und fordert die Regierungen auf, sich den Bemühungen für eine rasche und abgestimmte Einführung solcher Instrumente anzuschliessen.
Bereits heute hat Liechtenstein verschiedene internationale Abkommen, welche zur Bekämpfung der Umweltzerstörung geschlossen wurden, ratifiziert (vgl. Kapitel 7). Für Liechtenstein stellt die Ratifizierung des Rahmenübereinkommens einen weiteren Schritt in der Verfolgung seiner Umweltpolitik dar.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
1995 / 118
Landtagssitzungen
21. April 1994