Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 101
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Ein­lei­tung
1.Ents­te­hung der Gesetzesvorlage
2.Situa­tion auf dem Arbeitsmarkt
3.Mass­nahmen zur Bekämp­fung der Arbeitslosigkeit
3.1Schaf­fung eines Lenkungsausschusses
3.2Reor­ga­ni­sa­tion der Arbeitsvermittlungsstelle
3.3Ver­bes­se­rung der Infor­ma­tion für Arbeitslose
3.4Räum­liche Ver­hält­nisse Arbeits­ver­mitt­lung - Arbeitslosenversicherung
3.5Zusam­men­ar­beit mit Arbeit­ge­bern, pri­vaten Ver­mitt­lungs­büros, Arbeits­lo­sen­gruppen etc.
3.6Beschäf­ti­gungs­pro­gramme für Langzeitarbeitslose
3.7Berufsprak­tika für stel­len­lose Lehrabgänger
3.8Aus- und Wei­ter­bil­dung von Arbeitslosen
3.9Mass­nahmen zur Ver­mei­dung von Arbeitslosigkeit
4.Grund­züge der Gesetzesvorlage
4.1Neu­ord­nung des Begriffes der Zumut­bar­keit einer Arbeit
4.2Ein­füh­rung der dif­fe­ren­zierten Grun­dent­schä­di­gung von 80% bzw. 70%
4.3Erhö­hung der Höchst­zahl der Taggelder
4.4Neue Zwischenverdienstregelung
4.5Anre­chen­bar­keit des Arbeits­aus­falles bei Krank­heit, Unfall und Mutterschaft
4.6Ein­füh­rung der AHV/IV/FAK-Bei­trags­pflicht für die Arbeitslosenentschädigung
4.7Ein­füh­rung des Risi­ko­schutzes im Rahmen der betrieb­li­chen Personalvorsorge
4.8Wei­tere Änderungen
5.Ergebnis per Vernehmlassung
5.1Gemeinden, AHV/IV/FAK-Anstalten. Liech­tens­tei­ni­scher Kran­ken­kas­sen­ver­band. Verein der liech­tens­tei­ni­schen Ver­si­che­rungs­fach­leute, Dekanat Liechtenstein
5.2Liech­tens­tei­ni­scher Arbeit­neh­mer­ver­band (LANV)
5.3Liech­tens­tei­ni­sche Inge­nieur- und Architektenvereinigung
5.4Liech­tens­teiner Bankenverband
5.5Gewerbe- und Wirt­schafts­kammer für das Fürs­tentum Liechtenstein
5.6Liech­tens­tei­ni­sche Indus­trie- und Handelskammer
5.7Verei­ni­gung Bäu­er­li­cher Orga­ni­sa­tionen (VBO)
5.8Liech­tens­tei­ni­scher Senio­ren­bund (LSB)
5.9A. G. I. L. Verei­ni­gung Stel­len­loser in Liechtenstein
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Antrag
8.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
Art. 27 Abs. 2
Art. 27 Abs. 3
Art. 27 Abs. 4
Art. 27 Abs. 5 und 6
Art. 29
Art. 32bis
Art. 33
Art. 33bis
Art. 38
Art. 40bis
Art. 41 Abs. 1
Art. 41 Abs. 3
Art. 41bis
Art. 41ter
Art. 14 Abs. 8 Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­setz (KVG)
Gesetz über die betrieb­liche Per­so­nal­vor­sorge (BPVG)
Über­gangs­bes­tim­mungen
Inkraft­treten
Art. 40a Steuergesetz
9.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
 
1
Vaduz, den 22. November 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung zu unterbreiten.
1.Entstehung der Gesetzesvorlage
Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung wurde letztmals auf den 1. Januar 1993 geändert. Mit dieser Revision erfuhr das Arbeitslosenversicherungsrecht weitreichende Änderungen, vor allem auf der Seite des Versichertenkreises. Mit der Abschaffung sämtlicher Ausnahmen von der Versicherungspflicht und der Einführung des allgemeinen Versicherungsobligatoriums wurde ein umfassender Versicherungsschutz erreicht, der nun ausnahmslos alle Arbeitnehmer einschliesst. Auf der Leistungsseite bewirkte die Gesetzesrevision grundlegende Verbesserungen. So wurden beispielsweise die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Versicherungszeit von einem auf je zwei Jahre verlängert und damit eine grössere Flexibilität erreicht. Das Taggeld wurde generell auf 80% des letzten Verdienstes festgesetzt und die Höchstzahl der zu beziehenden Taggelder von 150 pro Jahr auf 250 während zwei Jahren festgelegt.
2
Die Anfang 1991 bei uns beginnende Rezession mit ihren fast schlagartig ein- setzenden Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat in ihrer Entwicklung im Verlauf der letzten Monate gezeigt, dass vor allem auf der Leistungsseite der Arbeitslosenversicherung weitere wirksame Anpassungen unabdingbar geworden sind. Die Regierung hat mit ihrem Bericht und Antrag zur Arbeitslosigkeit in Liechtenstein vom 9. November 1993 bereits angekündigt, dass eine weitere Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (ALVG) an die Hand zu nehmen ist.
Am 24. Februar 1994 haben die Abgeordneten Rudolf Lampert, Otmar Hasler, Werner Ospelt, Dr. Guido Meier, Dr. Ernst Walch, Dr. Renate Wohlwend, Dr. Gabriel Marxer, Johannes Matt und Alois Beck im Landtag ein Postulat betreffend die Zumutbarkeit der Arbeitsannahme durch Arbeitslose eingereicht. Mit dem anlässlich der Landtagssitzung vom 20. /21. April 1994 an die Regierung überwiesenen Postulat wurde die Regierung eingeladen, zu über- prüfen, welche gesetzlichen Vorkehrungen notwendig sind, damit ein Arbeits- loser - allenfalls nach einer bestimmten Frist -
 
1)
 
eine Anstellung anzunehmen hat, deren Entlöhnung um mehr als 15% niedriger wäre als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, sofern die Arbeitslosenversicherung dem Versicherten 80% des dadurch erlittenen Erwerbsausfalles bezahlt, sowie
 
2)
 
bei physischer und sittlicher Zumutbarkeit jede Arbeit annehmen muss, un- abhängig davon, ob sie seinen gelernten Fähigkeiten entspricht.
Die Regierung hat im Zuge der Überarbeitung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung auch diese Fragen überprüft und nimmt dazu im Rahmen der nachstehenden Ausführungen Stellung.
Die geplante Teilrevision des ALVG bezweckt, zum einen durch einen mass- vollen Ausbau des Versicherungsschutzes die Situation der Arbeitslosen zu verbessern. Zum andern sollen durch geeignete Massnahmen Anreize zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsprozess geschaffen und Missbräuche besser bekämpft werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 168
Landtagssitzungen
15. Dezember 1994