Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Salzmonopol sowie zu einem Gesetz über den Bezug von Salz (in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes)
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Vaduz, 22. November 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Salzmonopol und zu einem Gesetz über den Bezug von Salz (in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) zu unterbreiten.
Die Regierung hatte mit Datum vom 19. Oktober dem Hohen Landtag den Bericht und Antrag zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Salzmonopol unterbreitet (Nr. 77/1994). Dieser Bericht und Antrag ist vom Hohen Landtag in seiner Sitzung vom 26. Oktober 1994 an die Regierung zur Überarbeitung zurückgewiesen worden. Dem Wunsche des Hohen Landtages entsprechend hat die Regierung diese Überarbeitung vorgenommen und sie schlägt mit vorliegendem Bericht und Antrag neben einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Salzmonopol die Schaffung eines Gesetzes über den Bezug von Salz (in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) vor.
Gegenüber der im Bericht und Antrag der Regierung vom 19. Oktober 1994 (Nr. 77/1994) dem Landtag unterbreiteten Regierungsvorlage auf Abänderung des Gesetzes über das Salzmonopol wird ein neuer Lösungsvorschlag unterbreitet, der sich von der ursprünglichen Regierungsvorlage vornehmlich in formaler Hinsicht unterscheidet. Inhaltlich bleibt es bei der im Bericht und Antrag der Regierung (Nr. 77/1994, S. 5) getroffenen Lösung, wobei einerseits zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und andererseits dem Binnenverhältnis des Fürstentums Liechtenstein zur Schweiz und den Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, unterschieden wird.
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Die nunmehr vorgeschlagene Lösung weicht von der früher vorgeschlagenen "integrierten" Regelung ab, wonach in Art. 1 Abs. 4 vorgesehen war, dass für den Bezug von Salz, Salzgemischen und Sole mit EWR-Ursprung in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes andere, d.h. besondere Bestimmungen gelten (vgl. die Regierungsvorlage im Bericht und Antrag der Regierung, Nr. 77/1994, Art. 1 Abs. 4). Die in Hinsicht auf den Bezug von Salzprodukten voneinander unterschiedlichen Regelungen sollen neu in zwei separaten eigenständigen Gesetzen enthalten sein. Dementsprechend ist das Gesetz über das Salzmonopol nur in Art. 1 durch einen neuen Abs. 4 zu ergänzen. In einem zweiten (neuen Gesetz) wird der Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftraumes geregelt.