Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 11
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Die Bes­tim­mungen des Übereinkommens
Prä­ambel
Artikel 1
Artikel 2
Bevöl­ke­rung und Kultur
Raum­pla­nung
Luftrein­hal­tung
Boden­schutz
Was­ser­haus­halt
Natur­schutz und Land­schafts­pflege
Ber­g­land­wirt­schaft
Berg­wald
Tou­rismus und Frei­zeit
Ver­kehr
Energie
Abfall­wirt­schaft
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
3.Bedeu­tung und Aus­wir­kungen für Liechtenstein
4.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)
 
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Vaduz; den 22. Februar 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) zu unterbreiten.
1.Einleitung
Auf der vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Deutschlands initiierten, ersten internationalen Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wurde, insbesondere auch auf entsprechende umfangreiche Vorarbeiten der Internationalen Alpenschutzkommission (CIPRA) gestützt, dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Alpen festgestellt. Die ständig wachsende Beanspruchung der Alpen durch den Menschen gefährdet den Alpenraum in zunehmendem Masse. Erosion, Gefährdung der traditionellen Berglandwirtschaft, Zersiedelung und Übererschliessung und zunehmender (Schwer-) Verkehr auf den (Transit-)Strassen sind neben vielen anderen Kennzeichen einer falschen Entwicklung. Vertreter der sieben Alpenoder Alpenanrainerstaaten sowie der Europäischen Gemeinschaft beschlossen daher in Berchtesgaden, bis Ende 1991 ein völkerrechtlich verbindliches Vertragswerk zum Schutz der Alpen zu erarbeiten. Dieses sollte aus einer Rahmenkonvention sowie verbindlichen Durchführungsprotokollen zu wichtigen Einzelbereichen bestehen.
Um die zügige Umsetzung der Beschlüsse der Berchtesgadener Alpenkonferenz zu gewährleisten, wurde eine hochrangige Arbeitsgruppe aus
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Vertretern der Alpenstaaten sowie der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt, welche unter österreichischem Vorsitz den Entwurf einer Rahmenkonvention zum Alpenschutz ausarbeitete. Dabei konnte sich die Arbeitsgruppe auf eine gute Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Internationalen Alpenschutzkommission (CIPRA), mit dem Europarat und mit der Internationalen Union zum Schutz der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) stützen.
Da die Rahmenkonvention mit Durchführungsprotokollen zu wichtigen Einzelbereichen zu konkretisieren ist, wurden gemäss dem Beschluss der Berchtesgadener Alpenkonferenz die Arbeiten zur Vorbereitung von Protokollen für die Bereiche Raumplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Berglandwirtschaft, Tourismus und Freizeit sowie Verkehr aufgenommen. Anlässlich der zweiten Alpenkonferenz in Salzburg wurde zudem beschlossen, weitere Durchführungsprotokolle zu den Bereichen Bergwald, Energie und Bodenschutz auszuarbeiten.
Das am 7. November 1991 in Salzburg von Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Österreich, der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen stellt die Erhaltung und den Schutz bedrohter oder gefährdeter Berg- und Alpenregionen auf eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage. Als Gebietsrechtsnachfolger des ehemaligen Jugoslawien für den Alpenraum hat Slowenien das Übereinkommen am 29. März 1993 unterzeichnet. Monaco hat sein Interesse am Beitritt bekundet. Hierfür soll ein Zusatzabkommen geschlossen werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem als Rahmenkonvention gefassten Übereinkommen zu weitreichenden Umweltschutzmassnahmen und zu einer Verstärkung ihrer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für den Alpenraum. Die Rahmenkonvention ist somit mit Durchführungsprotokollen zu konkretisieren, an deren acht derzeit gearbeitet wird. Diese Durchführungsprotokolle unterliegen als eigenständige, völkerrechtlich verbindliche Zusatzübereinkommen wiederum der Unterzeichnung, Ratifikation und innerstaatlichen Umsetzung.
LR-Systematik
0..4
0..45
LGBl-Nummern
1995 / 186
Landtagssitzungen
21. April 1994