Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz über Heimtierfutter
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Vaduz, den 29. November 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag zu einem Gesetz über Heimtierfutter zu unterbreiten.
Die wichtigsten Richtlinien des EWR-Abkommens im Bereich der Futtermittel erfassen die Zusatzstoffe in der Tierernährung, den Handel mit Einzel" und Mischfuttermitteln, die Probenahme und die Analysemethoden für die amtliche Futtermittelkontrolle sowie Vorschriften über unerwünschte Substanzen und Erzeugnisse in Futtermitteln. Diese Richtlinien, die mit dem EWR-Abkommen zu übernehmen sind, verfolgen die gleichen Ziele wie das schweizerische Futtermittelrecht, das gemäss Zollvertrag in Liechtenstein anwendbar ist. Beide dienen dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt in der landwirtschaftlichen Produktion, der Sicherung der Qualität tierischer Erzeugnisse und der Regulierung des Futtermittelmarktes. Nach den EG-Richtlinien gilt jedoch das gesamte Futtermittelrecht nicht wie in der Schweiz nur für landwirtschaftliche Nutztiere, sondern auch für Heimtiere (Hunde, Katzen usw.). In der schweizerischen Hilfsstoffverordnung werden zu den Futtermitteln lediglich Stoffe gezählt, die zur
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Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere bestimmt sind. In diesem Bereich sind Änderungen im Gange. So soll auf der Grundlage der Futtermittelverordnung eine Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffe für die Tierernährung und Silierungszusätzen (Futtermittelbuch) auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden. Diese technische Verordnung ist weitestgehend an das EWR-relevante Recht angelehnt und insbesondere, was die verbotenen Ausgangserzeugnisse betrifft, deckungsgleich mit den in Anhang I (Kapitel II: Futtermittel) des EWRA erwähnten Vorschriften, Davon ausgenommen bleibt nach wie vor das Heimtierfutter.