Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 116
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Ein­lei­tung
I.Ver­trag betref­fend die Mehr­werts­teuer im Fürs­tentum Liech­tens­tein (Mehr­werts­teuer-Vertrag)
1.Ein­lei­tung
2.Bedeu­tung des Mehr­werts­teuer-Vertrages
3.Erläu­te­rungen zum Vertragsinhalt
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Ver­ein­ba­rung zum Ver­trag betref­fend die Mehr­werts­teuer (Mehr­werts­teuer-Vereinbarung)
1.Ein­lei­tung
2.Bedeu­tung der Mehr­werts­teuer-Vereinbarung
3.Erläu­te­rung zum Vereinbarungsinhalt
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit sowie finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
III.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein und zur Vereinbarung zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer
 
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Vaduz, 29. November 1994
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend
den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein und
die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein
zur Genehmigung zu unterbreiten.
1.Einleitung
Die Bemühungen, zu einer aufeinander abgestimmten Einführung der Mehrwertsteuer in Liechtenstein und in der Schweiz zu kommen, begannen schon Ende 1993. Ihr Auslöser war der Volksentscheid in der Schweiz vom November 1993, der die Grundlagen für einen Ersatz der Warenumsatzsteuer (WUSt) durch die
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Mehrwertsteuer (MWSt) schuf. Damit war die Frage aufgeworfen worden, wie der Systemwechsel von der WUSt zur Mehrwertsteuer (MWSt) in Liechtenstein zu bewerkstelligen ist. In Liechtenstein wird die WUSt - von der Schweiz - auf der Grundlage eines Bundesbeschlusses aus dem Jahre 1941 eingehoben, der in Liechtenstein aufgrund eines Landtagsbeschlusses, LGB1. 1941 Nr. 21, aus Rücksicht auf den Zollvertrag (Warenverkehr) als anwendbar erklärt wurde.
Die Verhandlungen, die zu einem Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (i. d. F. Mehrwertsteuer-Vertrag) geführt haben, waren ausserordentlich langwierig. Zu einer Annäherung der zu Beginn sehr gegensätzlichen Standpunkte der Schweiz und Liechtensteins ist es nur zögernd gekommen. Auf Einzelheiten des Verhandlungsverlaufes ist hier indes nicht einzugehen. Die Vorgeschichte des Mehrwertsteuer-Vertrages konnte ebenso wie die einzelnen Verhandlungsstationen zum grössten Teil der in- und ausländischen Presse entnommen werden. Der Landtag sowie seine entsprechenden Kommissionen wurden regel- mässig informiert. Auf die Vertragsverhandlungen ist nur insofern zurückzukommen, als dies für das Verständnis des Vertragsinhaltes wesentlich ist.
Trotz des zeitlichen Zusammenfallens zwischen der Ausarbeitung der sogenannten Lösungsplattform und der Vertragsverhandlungen besteht zwischen beiden Fragen kein Zusammenhang. Es hat immer der Überzeugung der Regierung entsprochen, dass die enge wirtschaftliche Verflechtung, wie sie zwischen Liechtenstein und der Schweiz seit über siebzig Jahren besteht, ein gemeinsames Mehrwertsteuer-System zwar nicht zur Voraussetzung hat, aus Wettbewerbsgründen jedoch wünschbar macht. Aus diesem Grunde ist die Mehrwertsteuerfrage von der Regierung auch nie als eine Frage des Zollvertrages, der nur den Warenverkehr und nicht den Dienstleistungsverkehr regelt, betrachtet worden. Die Schweiz hat demgegenüber zunächst darauf bestanden, die Mehrwertssteuerfrage in den Kontext des Zollvertrages zu stellen. Wie die dritte Begründungserwägung der Präambel des Mehrwertsteuer-Vertrages bezeugt, konnte ein Kompromiss zwischen diesen, zu Beginn sehr gegensätzlichen Ausgangspunkten gefunden werden (die dritte Begründungserwägung des Mehrwertsteuer-Vertrages lautet "In Erwägung des Zollvertrages hinsichtlich des Warenverkehrs").
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Die Vertragsverhandlungen standen dann vor der Frage, wie die Einhebung der Mehrwertsteuer in Liechtenstein mit dem Erfordernis der Einheitlichkeit (Homogenität) zu vereinbaren ist. Dieses Problem hat seine Lösung in Regelungen sowohl institutioneller als auch verfahrensmässiger Natur gefunden. Auf den Inhalt dieser Regelungen wird unter Ziff. 3 eingegangen.
Ganz allgemein war es während der gesamten Vertragsverhandlungen das Bestreben, das bestehende Beziehungsgeflecht zwischen Liechtenstein und der Schweiz zu achten und auf diesem bewährten Wege weiterzuschreiten. Das vorrangige Ziel bestand darin, den gegenseitigen Respekt jahrzehntelanger Vertragspartner zur Grundlage eines Vertragswerks über die einheitliche Umsatzbesteuerung in Liechtenstein und der Schweiz zu machen. Es galt, die Einheitlichkeit der Wettbewerbsbedingungen in Anbetracht der engen Verflechtungen so weit wie möglich zu gewährleisten. Der Abschluss eines Mehrwertsteuer-Vertrages lag dementsprechend von Beginn an im gemeinsamen Interesse.
Vor diesem Hintergrund lag es nahe, soweit sinnvoll, auf bewährte Modelle des liechtensteinisch-schweizerischen Vertragsgeflechts zurückzugreifen. Dieser Ansatzpunkt ist von beiden Seiten als Garant für das gute Funktionieren eines Mehrwertsteuer-Vertrages anerkannt worden. Dementsprechend nimmt der Mehrwertsteuer-Vertrag seine Anleihen aus verschiedensten Verträgen auf. Dies betrifft ins- besondere die Einsetzung eines gemeinsamen Vertragsgerichts (Art. 1 Abs. 3).
Bei der Einführung der Mehrwertsteuer in Liechtenstein hat sich der Hohe Landtag mit drei Bereichen zu beschäftigen, nämlich mit dem Mehrwertsteuer-Vertrag als Fundament der Mehrwertsteuerfrage und der Mehrwertsteuer-Vereinbarung sowie mit dem Mehrwert Steuergesetz, das bereits in der Landtagssitzung vom 24. November 1994 verabschiedet wurde.
LR-Systematik
0..6
0..64
0..64.1.2
0..6
0..64
0..64.1.2
LGBl-Nummern
1995 / 031
1995 / 030
Landtagssitzungen
15. Dezember 1994