Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 15
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Ein­lei­tung
1.Anlass
2.Erhö­hung der Monat­li­chen Kin­der­zu­lagen (Art. 29 FZG)
3.Defi­zit­ga­rantie des Landes an die Fami­li­en­aus­gleichs­kasse (Art. 47 FZG)
4.Kos­ten­folgen der Ums­tel­lung in der Beitragsberechnung
5.Finan­zi­elle Auswirkungen
6.Inkraft­treten
7.Antrag
8.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesänderungen
a) Zur Abän­de­rung von Art. 29 FZG
b) Zur Abän­de­rung von Art. 45 und 46 FZG
c) Zur Abän­de­rung von Art. 47 FZG
9.Geset­zes­vor­lage
 
Ergänzender Bericht der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen
betreffend die Abänderung der Gesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung sowie Familienzulagen
(Änderungen der Beitragsansätze, Erhöhung der Kinderzulagen)
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Vaduz, 1.März 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlagen aufgeworfenen Fragen betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie des Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) nachstehenden ergänzenden Bericht zu unterbreiten:
1.Anlass
Durch Bericht und Antrag vom 9. November 1993 (Nr. 35/1993) hat die Regierung die Abänderung der Beitragssätze im AHVG, im IVG sowie im FZG beantragt und zugleich zum Postulat vom 13. Mai 1992 im Bezug auf einkommensabhängige Leistungen der Familienausgleichskasse Stellung genommen.
Anlässlich der Behandlung in erster Lesung wurde im Landtag der Vorschlag auf lineare Erhöhung der Kinderzulagen um Fr. 20.-- eingebracht. Es wurde auch die Frage gestellt, inwiefern sich die vorgeschlagene Umstellung der Methode der Beitragsberechnung bei Erwerbstätigen und Arbeitgebern kostenmässig auswirkt. Zudem wurden Bedenken gegen ein rückwirkendes Inkrafttreten der Gesetzesvorlagen auf 1. Januar 1994 geäussert. Die Regierung hat die AHV-IV-FAK-Anstalten um Stellungnahme ersucht, welche diesem Bericht zugrunde gelegt ist.
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Die Gesetzesvorlagen über die Abänderung des AHVG und des IVG bleiben, abgesehen vom Datum der Inkraftsetzung, unverändert. Die Gesetzesvorlage über die Abänderung des FZG wird hingegen durch zusätzliche Änderungsvorschläge ergänzt und ist diesem Bericht in einer bereinigten und ergänzten Fassung beigelegt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1994 / 038
Landtagssitzungen
20. April 1994