Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 16
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Ein­lei­tung
1.Gründe für die Abän­de­rung des Jagdgesetzes
2.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
3.Ver­nehm­las­sung
a) Im All­ge­meinen
b) Im Ein­zelnen
4.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
Art. 3
Art. 5
Art. 6
Art. 8
Art. 17
Art. 20
Art. 22
Art. 23
Art. 24 lit. e
Art. 27
Art. 29
Art. 31
Art. 33
Art. 34
Art. 34 a
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 39
Art. 40
Art. 43
Art. 44
Art. 47 Abs. 5 und 6
Art. 49 Abs. 2
Art. 50 Abs. 3 (neu)
Art. 52 Abs. 2
Art. 56
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Antrag
Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes
 
3
Vaduz, 1. März 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Jagdgesetzes zu unterbreiten.
1.Gründe für die Abänderung des Jagdgesetzes
Das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, LGB1. 1962 Nr. 4, ist durch den beschleunigten Wandel von Natur und Landschaft in den letzten Jahrzehnten in manchen Teilen überholt. Insbesondere ist die im Jagdgesetz vertretene Auffassung zum Artenschutz und über die Aufgaben der Jagd nicht mehr der Zeit angepasst. Heute bedarf eine gesetzliche Regelung der ganzheitlichen Betrachtung, die der Vernetzung in der Natur Rechnung trägt. Die Lebensräume der wildlebenden Tiere sind bedroht.
Liechtenstein hat sich durch den Beitritt zu internationalen Übereinkommen Grundsätzen verpflichtet, denen in einem Jagdgesetz Nachachtung verschafft werden muss. So liegt der Regierungsvorlage der Gedanke des Arten- und Lebensraumschutzes sowie des Tierschutzes zugrunde.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1995 / 046
Landtagssitzungen
20. April 1994
20. April 1994