Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1994 / 17
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Inhalt des Abkommens
Prä­ambel
Erster Titel: Erhal­tung des all­ge­meinen Frie­dens
Zweiter Titel: Gute Dienste und Ver­mitt­lung
Dritter Titel: Inter­na­tio­nale Unter­su­chungs­kom­mis­sionen
Vierter Titel: Inter­na­tio­nale Schieds­spre­chung
Fünfter Titel: Schluss­bes­tim­mungen
3.Aus­wir­kungen für das Fürs­tentum Liechtenstein
3.1Finan­zi­elle Auswirkungen
3.2Per­so­nelle Auswirkungen
3.3Gesetz­ge­be­ri­sche Massnahmen
3.4Vor­be­halt zu Artikel 53 Ziffer 2
4.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen zur Friedlichen Erledigung Internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907
 
1
Vaduz, den 8. März 1994
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 zu unterbreiten.
1.Einleitung
Das Prinzip der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten wird in der Charta der Vereinten Nationen (LBG1. 1990 Nr. 65) an verschiedenen Stellen erwähnt. Im Kapitel 1 über die Ziele und Grundsätze und im Kapitel VI, welches der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gewidmet ist, wird es ausdrücklich genannt.
Die gewohnheitsrechtliche Geltung des Prinzips kommt in zahlreichen Resolutionen der Vereinten Nationen sowie in den politisch verbindlichen Dokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit zum Ausdruck.
Heute geht man davon aus, dass das Prinzip der friedlichen Streitbeilegung aus Artikel 2 der UNO-Charta eine aktive Verpflichtung für die Streitparteien beinhaltet. Allerdings bedeutet die Verpflichtung keine Festlegung der streitenden Parteien für die Auswahl der Mittel. Es ist allgemein anerkannt, dass sie sich zur Beilegung ihrer Streitigkeiten der traditionellen, in Artikel 33 der UNO-Charta genannten Mittel (Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung) bedienen, dass aber auch andere friedliche Verfahren zur Anwendung kommen können.
2
Bereits zu Beginn dieses Jahrhunderts wurde das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 abgeschlossen. Dem Abkommen von 1907, welches die Haager Konvention für die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten vom 29. Juli 1899 ablöst bzw. in einigen wenigen Bereichen ergänzt und ändert, sind rund 60 Staaten beigetreten, wobei verschiedene Staaten Vertragspartei beider Abkommen sind. Nachdem es sich beim Abkommen von 1907 damit um eine Weiterentwicklung der Konvention von 1899 handelt, nimmt die Regierung nur den Beitritt zum Abkommen von 1907 in Aussicht. Das Abkommen setzte damals insofern einen Meilenstein, als die Vertragsparteien durch die Annahme von Artikel 38 die Schiedsgerichtsbarkeit als das wirksamste und angemessenste Mittel zur Beilegung zwischenstaatlicher Rechtsstreitigkeiten (die auf dem Verhandlungsweg nicht gelöst werden konnten) anerkannten. Das Abkommen hat zwar seit langer Zeit für zwischenstaatliche Streitfälle keine Wirksamkeit mehr entfaltet. Es kann aber zwischenzeitlich auch auf Streitigkeiten zwischen Staaten und privaten Unternehmen angewendet werden. Wenn somit derzeit die praktische Bedeutung eines liechtensteinischen Beitritts relativ gering ist, wünscht die Regierung doch einen symbolischen Akzent zu setzen und gleichzeitig möglichen Entwicklungen in der Zukunft gerecht zu werden. Liechtenstein, das als Kleinstaat immer auf den Schutz durch das Recht angewiesen sein wird, muss grundsätzlich an der Pflege des internationalen Rechtssystems interessiert sein. Diesbezüglich hat Liechtenstein jeweils notwendige Schritte unternommen:
Seit dem 29. März 1950 anerkennt Liechtenstein die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes (IGH) in Den Haag (LGB1. 1950 Nr. 6). Seit dem 18. Februar 1980 ist es Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten vom 29. April 1957 (LGB1. 1980 Nr. 61). Dieses Übereinkommen konnte keine grosse Breitenwirkungen entfalten, da es nur von 13 Staaten ratifiziert wurde.
Das Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE vom 15. Dezember 1992 ist Gegenstand eines eigenen Berichts und
3
Antrags an den Landtag. Im Jahre 1991 ist mit Hinblick auf das Jahrzehnt des Internationalen Rechts der UNO Liechtenstein von der Verwahrerregierung des Abkommens (Regierung der Niederlande) zum Beitritt zum Haager Abkommen von 1907 eingeladen worden. Die Regierung hat damals die Beitrittsfrage bis zum Vorliegen des erwähnten KSZE-Übereinkommens zurückgestellt.
LR-Systematik
0..1
0..19
0..19.3
0..1
0..19
0..19.3
LGBl-Nummern
1995 / 185
1995 / 042
Landtagssitzungen
21. April 1994